Verdano City • RP Gesetzbuch
Gesetzessammlung
Komplette Gesetzessammlung mit schneller Navigation. Stand laut Quelldatei: 02.01.2026.
Buch I
Grundgesetz (GG)
§1
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Das Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Die nachfolgenden Rechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
§2
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
§3
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat, seiner Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden.
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
§4
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
§5
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemeinen zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
§6
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
§7
Alle haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Bei großen Versammlungen bedarf es einer Genehmigung durch den Staate Verdano City
Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
§8
Alle haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
§9
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.
§10
Alle genießen Freizügigkeit im ganzen Staatsgebiet.
§11
Alle haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
§12
Die Wohnung ist unverletzlich. Ebenfalls gilt auf Privatgrund das Wohn- und Hausrecht. Dies erlaubt es den Bürgern, jemanden des Platzes zu verweisen.
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden.
§13
Das Eigentum wird gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
§14
Jederman hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
§15
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Eigentum zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch den Obersten Gerichtshof ausgesprochen.
§16
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
§17
Der Staat Los Santos ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle das Recht zum Widerstand, wenn eine andere Abhilfe nicht möglich ist.
§18
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
§19
Jeder hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
Jeder hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
Der Genuss staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis oder einer Weltanschauung einem Nachteil erwachsen.
Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
§20
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, die Ihm einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
§21
Alle Behörden leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe
§22
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut.
§23
Der Chief of Justice entscheidet:
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten;
über den Umfang der Rechte und Pflichten;
über Verfassungsbeschwerden, die von jederman mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
in den übrigen in diesem Grundgesetz vorgesehenen Fällen.
§24
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur Kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Forman, welche die Gesetze bestimmen vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
§25
Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist einzuholen.
§26
Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
§27
Die Todesstrafe ist abgeschafft und als direkter Ersatz ist die Sicherheitsverwahrung anzusehen die auf dem gesamten Hoheitsgebiet der USA ausgeführt werden kann.
§28
Vor Gericht hat jederman Anspruch auf rechtliches Gehör.
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
§29
Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.
Buch II
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§30 Beginn der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
§31 Eintritt der Volljährigkeit
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18ten Lebensjahres ein.
§33 Namensrecht
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
§34 Begriff der Sache
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstückes gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
§35 Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
§36 Nichtigkeit der Willenserklärung
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
§37 Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrages anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
§38 Annahme des Antrags
Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden.
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
§39 Vertretung
Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
§40 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekauften Sachen abzunehmen.
§41 Sach und Rechtsmangel
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
§42 Begriff der Schenkung
Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
§43 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache zu gestatten.
Durch den Leihvertrag wird der Entleiher dazu verpflichtet, die Haftung der geliehenen Sache zu übernehmen, bis der Leihvertrag endet.
§44 Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung Verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
§45 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführen der Erfolg sein.
§46 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.
§47 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen.
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
§48 Haftung des Gastwirts
Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Bewirtung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.
Die Ersatzpflicht trifft ebenso nicht ein, wenn der Gastwirt auf mögliche Entstehende Schäden oder Verluste hingewiesen hat.
Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge und auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind.
§49 Herausgabeanspruch
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
§50 Schadensersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, der gegen einen den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
§51 Erwerb des Besitzes
Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
§52 Erwerb des Eigentums
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, das der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Zur Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache ist erforderlich, das der Eigentümer der Sache dem Erwerber die Eigentumsurkunde übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.
§53 Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse besondere Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
§54 Fund
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einer sonstigen Empfangsberechtigten Person unverzüglich Anzeige zu machen.
Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als 50$ wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen.
Der gesetzlich festgelegte Finderlohn beträgt 5% des Wertes des Fundes.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
Mit dem Ablauf von 10 Tagen nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
Buch III
Straßenverkehrsordnung (StVO)
§55 Grundregeln
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Die Straßenverkehrsordnung regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten genutzt werden können. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, wenn diese z.B. wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.
Generelle Manipulation und/oder Verschleierung der Identifikation und/oder der Daten des Fahrzeugs sind verboten.
Jedes Fahrzeug ist verpflichtet, ein sichtbares Kennzeichen zu haben, außer es ist modellabhängig nicht möglich.
Jedes Fahrzeug ist verpflichtet, eine Fahrgestellnummer zu haben.
§56 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, die die Fahrbahn zur Verfügung stellt. Seitenstreifen sind nicht Teil der Fahrbahn und dürfen nur in Notfällen benutzt werden.
Soweit es möglich ist, ist man verrpflichtet, die rechte Fahrbahn zu benutzen.
Fahren abseits befestigter Straßen ist nur mit geländetauglichen Fahrzeugen gestattet.
§57 Abstand
Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass er auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf ohne zwingenden Grund nicht stark bremsen.
§58 Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren
Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeigen zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte rechtzeitig einzuordnen. Vor dem Einordnen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.
Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.
Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen.
Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
§59 Geschwindigkeit
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten, den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung sowie den geltenden Höchstgeschwindigkeiten anzupassen.
Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten beträgt auch unter günstigsten Umständen
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 100 km/h,
außerhalb geschlossener Ortschaften:
für LKW 100 km/h
für PKW 150 km/h
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an behördlich eingerichteten Kontrollstellen beträgt 100 km/h oder die von der Exekutive bekanntgegebene Höchstgeschwindigkeit.
§60 Highways/Freeways
Highways dürfen nur mit Kraftfahrzeugen befahren werden, die eine Mindestgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h erreichen.
Es darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen aufgefahren werden.
Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigen Umständen
für LKW 120 km/h
für PKW sowie andere Kraftfahrzeuge 300 km/h
Das Wenden und Rückwärtsfahren ist verboten.
Das Halten, auch auf dem Seitenstreifen, ist verboten. Ausgenommen sind Fahrzeugpannen und medizinische Notfälle.
Highways dürfen von Fußgängern nicht betreten werden.
§61 Verkehrszeichen
Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierung sind:
Einbahnstraßenschilder
Wende Verbotsschilder
Parkverbote
Richtungspfeile
Stoppschilder
Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten.
Nicht zu beachten sind:
Ampeln
Verkehrszeichen mit Geschwindigkeitsangaben
§62 Überholen
Es ist links zu überholen.
Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholdende fährt.
Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen eingehalten werden.
§63 Vorfahrt
An Kreuzungen hat die Vorfahrt wer von rechts kommt.
Das gilt nicht,
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist.
wenn Fahrzeuge aus einem Feld- oder Waldweg auf eine befestigte Straße einbiegen.
§64 Halten und Parken
Das Halten und Parken ist unzulässig:
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen
im Bereich von scharfen Kurven
auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen
auf Bahnübergängen
an rot gekennzeichneten Bürgersteigen
auf den Parkplätzen vor dem LSPD & LSSD, sofern man kein Anliegen in deren Gebäuden hat
in gekennzeichneten Taxi-Zonen
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
gegen die Fahrtrichtung
auf durchgestrichenen Bereichen
im Bereich vor dem LSMD und den Parkplätzen neben dem LSMD, sofern es kein Notfall ist. Besucher haben die Besucherparkplätze, unten am LSMD, zu nutzen.
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Wer nur aussteigt und sein Fahrzeug so im Auge behält, dass er nötigenfalls sofort wegfahren kann, verlässt sein Fahrzeug noch nicht.
An gelb gekennzeichneten Bürgersteigen darf gehalten, aber nicht geparkt werden. Eine Ausnahme stellt das Halten aufgrund geschäftlicher Umstände dar.
§65 Sicherheitsgurte, Schutzhelme
Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.
Wer Krafträder oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h führt oder auf bzw. in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.
§66 Garagenausfahrten
Garagenausfahrten sämtlicher Art sind freizuhalten.
Wird eine Garagenausfahrt blockiert, kann dieses Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden. Die Kosten trägt der Fahrzeughalter.
§67 Stoppschilder / -markierung
Es muss an Stoppschildern bzw. deren Markierungen angehalten und dem Querverkehr die Vorfahrt gewährt werden. Anhalten bedeutet, dass die Räder vollständig zum Stillstand kommen müssen.
§68 Haftung des Halters
Der Halter eines Fahrzeuges ist für sämtliche gesetzeswidrige Tätigkeiten verantwortlich, welche mit dem Fahrzeug begangen werden.
Sollte das Fahrzeug verliehen oder als gestohlen gemeldet worden sein und der Täter eindeutig feststellbar ist, so ist dieser entgegen §69 zur Verantwortung zu ziehen. Zudem haftet der Halter nicht, sollte er nachweisen können, dass er zum Zeitpunkt der Tat nicht bei seinem Fahrzeug war.
§69 Unfall
Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat
unverzüglich anzuhalten,
den Unfallort abzusichern bzw. seine Fahrzeug bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
Verletzten zu helfen,
solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde.
§70 Sonderrechte
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Behörden mit Sonderaufgaben ausgeschlossen, soweit dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend notwendig ist. Dies gilt nur bei Fahrten mit blauem, rotem oder gelbem Blinklicht und/oder Signalhorn.
§71 Fahrerlaubnis
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.
Wer ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, bedarf der entsprechenden Fahrerlaubnis. Diese ist bei der Fahrschule in Los Santos zu erwerben.
Die Fahrerlaubnis wird in folgende Klassen erteilt:
Klasse PKW: Vierrädrige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.
Klasse Motorrad: Zwei- bis dreirädrige Krafträder/-fahrzeuge.
Klasse LKW: Vierrädrige Kraftfahrzeuge, die für einen bestimmten Zweck gebaut sind.
Ausgenommen von einer Fahrerlaubnis sind Mofas, Fahrräder, Fahrzeuge bis zu einer max. Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h.
§72 Entzug der Fahrerlaubnis
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt ein Kraftfahrzeug zu führen, so wird ihm durch die Exekutive der Führerschein entzogen. Dies muss, sobald es keine Straffolge einer Tat ist, schriftlich begründet werden durch das Department of Justice.
Entspricht die körperliche oder geistige Verfassung des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt einer polizeilichen Kontrolle nicht dem erforderlichen Maß, so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Kriterien für eine nicht ausreichende körperliche oder geistige Verfassung sind:
0.5 % oder mehr Alkohol im Blut
Rückstände von Betäubungsmitteln oder anderer berauschender Mittel im Blut
Körperliche Beeinträchtigungen
Teilnahme an illegalen Straßenrennen
Ab 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis für 1 Woche entzogen (Fahrverbot).
Verstößt eine Person für zwei Wochen am Stück nicht gegen die StVO, so kann sie einen Antrag zum Abbau von zwei Punkten beim Department of Justice.
Solange eine Person weniger als 6 Punkte hat, kann sie zudem an einem Kurs zur Fahreignung teilnehmen und durch die erfolgreiche Teilnahme 2 Punkte abbauen.
Der Kurs zur Fahreignung darf nur durch Dienstleister, die durch das Department of Justice bestimmt wurden, durchgeführt werden.
Es ist nur alle 4 Wochen möglich, durch Teilnahme an einem Kurs zur Fahreignung Punkte abzubauen.
§73 Gewerblicher Verkehr
Beim gewerblichen Transport von Menschen ist ein Personenbeförderungsschein mitzuführen. Dieser ist beim Department of Justice beantragen.
§74 KFZ-Registrierung
Alle Fahrzeuge, die eine Person besitzt, sind im KFZ-Register einzutragen. Dabei ist es irrelevant, ob die Fahrzeuge im Straßenverkehr genutzt werden sollen oder nicht.
Für diese Eintragung besteht eine Frist von 7 Tagen nach Kauf des Fahrzeuges.
Buch IV
Luftverkehrsordnung (LuVO)
§75 Fluglizenz
Fliegen ohne gültige Fluglizenz ist verboten.
§76 Flughöhe
Die Flughöhe wird in Metern berechnet und beträgt 350 Meter.
Bei defekten Höhenmessgerät gilt:
In Los Santos über dem Maze-Bank Tower
In Sandy Shores auf der Mittelhöhe des Mount Chiliad
In Paleto Bay doppelt so hoch wie die Brücken zu Roxwood
§77 Landen
Es darf nur auf den dafür vorgesehenen Landeflächen gelandet werden.
Straßen und Wege sind keine offiziellen Landeplätze und dürfen somit nicht genutzt werden.
Ausgenommen von Absatz 1 sind Sondereinsatzkräfte wie LSPD, LSSD, LSMD, LSFD und DoJ im Rahmen ihrer Einsatztätigkeit.
§78 Spezielles Landeverbot
Unbefugten ist das Landen auf folgenden Geländen verboten:
LSPD
LSSD
LSMD
LSFD
DoJ
Staatsgefängnis
Ausgenommen von Absatz 1 Personen, die durch zuständige Personen die temporäre Erlaubnis erhalten haben.
§79 Entzug des Flugscheins
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt ein Flugobjekt zu führen, so wird ihm durch die Exekutive der Flugschein entzogen
Bei mehrmaligen Verstößen gegen die LuftVO ist der Flugschein zu entziehen.
Buch V
Handelsgesetzbuch (HGB)
§80 Grundsatz der Gewerbefreiheit
Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
§81 Betrieb verschiedener Gewerbe
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet.
§82 Handelsregister
Das Handelsregister wird vom Department of Justice geführt.
Die Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist.
Die Einsichtnahme in das Handelsregister ist jedem zu Informationszwecken gestattet und kann als Dokument beim DoJ beantragt werden.
§83 Eintragungsverfahren
Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Antrag des Gewerbeanmelders.
Für die Eintragung bedarf es der Vorlage eines gültigen Führungszeugnisses, welches keine Verbrechen aufweist.
Der eingetragene Geschäftsführer haftet für das Unternehmen.
Das Department of Justice wird ermächtigt, in Ausnahmefällen Anträge zu genehmigen, die nicht den Voraussetzungen des Absatz 2 entsprechen.
Das Department of Justice wird ermächtigt, Unternehmen zu genehmigen, die bereits ohne eine Eintragung wirtschaftlich tätig zu werden, falls dringende Gründe vorliegen, die eine Eintragung unmöglich machen. Die Eintragung muss zwingend erfolgen, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind.
§84 Vertretungsbevollmächtigungen
Der Geschäftsführer eines Unternehmens kann eine andere Person zur Vertretung bestimmter Handlungen bestimmen.
Eine Vertretungsbevollmächtigung ist zwingend in Schriftform nachzuweisen.
§85 Prokura
Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts und nur mittels ausdrücklicher schriftlicher Erklärung erteilt werden. Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen.
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.
Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.
Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
Die Prokura ist nicht übertragbar.
§86 Buchführung
Jedes Unternehmen ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
Jedes Unternehmen hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, sowie seine eingebrachten Fahrzeuge und sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände anzugeben. (Inventarliste)
Das Department of Justice wird ermächtigt, sich jederzeit Einblicke in die Buchführung und die Inventarliste zu verschaffen.
§87 Bilanzierung
Jedes Unternehmen hat zu Beginn des Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäfts Quartals einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.
Die Quartalsbilanz ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen.
Sie muss klar und übersichtlich sowie in deutscher Sprache und in der Währung Dollar angegeben sein.
§86 Absatz 3 gilt entsprechend.
§88 Vorlegung im Rechtsstreit
Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen.
Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Führung notwendig ist.
§89 Beschäftigung von Arbeitnehmern
Die Befugnis zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes begreift das Recht in sich, in beliebiger Zahl Gesellen, Gehilfen, Arbeiter jeder Art und Lehrlinge anzunehmen.
§90 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrags
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Abschluss und Inhalt des Arbeitsvertrages frei vereinbaren.
Ein Arbeitsvertrag kann mündlich abgeschlossen werden. Der Arbeitnehmer kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.
§91 Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
§92 Gegenseitige Verpflichtungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer seine Leistungen entsprechend angemessen zu entlohnen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft nach bestem Können zur Verfügung zu stellen.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht.
Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts kann nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit von Dritten ein Trinkgeld erhält. Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.
§93 Zeugnis
Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch darauf, dass der vorherige Arbeitgeber dem neuen Arbeitgeber ein mündliches Zeugnis mitteilt. Im Einvernehmen aller Beteiligten kann ein solches Zeugnis auch schriftlich erteilt werden
Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der neue Arbeitgeber kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken.
Das schriftliche Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
§94 Wettbewerbsverbot
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot).
§95 Abgaben und Steuern
Dienstleistungen und sonstige Vermögenswerte von Unternehmen sind zu versteuern.
Die Berechnung der Steuern erfolgt einmal alle Zwei Wochen durch das Department of Justice nach Vorlage der Bilanzierung.
Die Höhe der Steuern beträgt 14 % des Vollgewinn des Unternehmens, soweit Vermögenswerte nicht von der Besteuerung nach § 96 befreit sind.
§96 Steuerfreie Vermögenswerte
Von der Berechnung der Steuern sind folgende Ausgaben befreit:
Arbeitsmittel
Betriebs und Geschäftsausstattung
Fahrtkosten für Geschäftsreisen
KfZ-Kosten für den Firmenwagen
Werbung
§97 Verbot unlauterer Geschäftlicher Handlungen
Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
Unlauter handelt insbesondere, wer
geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;
den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert; bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;
bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind;
§98 Vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
§99 Nichtbetreiben
Sollte ein Unternehmen in einem Zeitraum von 14 Tagen schuldhaft nicht betrieben werden, so wird es von Amts wegen geschlossen und aus dem Handelsregister gestrichen.
§100 Besondere Arbeitstätigkeiten
Besondere Arbeitstätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes sind:
der Beruf des Rechtsanwaltes
jeder Beruf bzw. jedes Unternehmen, welches nicht verstaatlicht ist und der privatwirtschaftlichen Führung obliegt.
Der Beruf des Rechtsanwaltes obliegt den Vorschriften der RAO
Buch VI
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
§101 Definition
Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage 1 und 2 aufgeführten Stoffe.
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
Stoffe: Chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen
Zubereitungen: ohne Rücksicht auf Ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen
Herstellung: das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln
§102 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
Eine Erlaubnis der zuständigen Behörden bedarf, wer Betäubungsmittel
anbauen,
herstellen,
mit Ihnen Handel treiben.
einführen,
ausführen,
abgeben,
veräußern,
sonst in den Verkehr bringen oder
erwerben will.
Die Erlaubnis darf ausnahmsweise nur erteilt werden zu wissenschaftlichen,
medizinischen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken.
§103 Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln
Betäubungsmittel dürfen nur durch einen zugelassenen Arzt durch ein Rezept verschrieben werden, wenn deren Anwendung begründet ist.
§104 Einziehung
Betäubungsmittel, welche in Verbindung mit Straftaten stehen, können von den zuständigen Behörden eingezogen und zerstört werden.
Die Kosten für die Einziehung und die Zerstörung trägt der Beschuldigte.
§105 Eigenbedarf
Als geringe Mengen, die nicht zu ahnden sind (sog. Eigenbedarf) werden folgende Betäubungsmittel betrachtet:
Joints bis zu 5 Einheiten
Hash Brownie bis zu 10 Einheiten
Der Eigenbedarf entfällt, wenn die zulässige Menge überschritten wird.
§106 Absehen von Verfolgung
Hat das Verfahren ein Vergehen nach diesem Gesetz zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
§107 Absehen von Bestrafung
Das Gericht kann die Strafe mildern oder von der Strafe absehen, wenn der Täter
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach diesem Gesetz, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach diesem Gesetz, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken.
Buch VII
Waffengesetz (WaffG)
§108 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Waffen sind Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und tragbare Gegenstände,
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb-, Stoß sowie Stichwaffen;
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.
§109 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 3 (Waffenliste) zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 5 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
Der Umgang mit Sportgeräten und Arbeitsmaterial, die in Anlage 9 zu diesem Gesetz genannt sind, sind ausdrücklich erlaubt, wenn sie einem ersichtlichen Zweck dienen.
§110 Voraussetzungen einer Erlaubnis
Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§111 Abs. 1),
die erforderliche Zuverlässigkeit (§113) und persönliche Eignung (§114) besitzt,
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§115),
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§116)
Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von vier Wochen, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen.
Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Wochen erneut zu überprüfen.
§111 Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
die rechtskräftig verurteilt worden sind
wegen eines Verbrechens oder
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 60 Hafteinheiten, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Wochen noch nicht verstrichen sind,
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe über 60 Hafteinheiten verurteilt wurden.
§112 persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
geschäftsunfähig sind,
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
§113 Sachkunde
Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer an einem Training vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.
§114 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen,
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.
§115 Verordnungsermächtigungen
Das Los Santos Police Department wird nach dieser Rechtsverordnung ermächtigt, die Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu prüfen und diese zu erteilen.
Vor der Erteilung hat der Antragsteller folgende Unterlagen vorzulegen:
Ein gültiges Führungszeugnis, welches §113 nicht entgegensteht
Ein Amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung
§116 Aufbewahrung und Führen von Waffen
Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Wer Hieb, Stoß oder Stichwaffen bei sich führt, hat diese in einer auf dem Rücken befindlichen Tasche zu transportieren
Wer Schusswaffen bei sich führt, hat diese in einer Bauchtasche oder einem leeren Waffenholster, alternativ in einer auf dem Rücken befindlichen Tasche, zu transportieren
Die Lagerung von Waffen ist in allen abschließbaren Schränken oder Schubladen gestattet.
Waffen dürfen nur geführt werden, wenn diese eine zugehörige Kennzeichnung (Seriennummer) tragen.
Ausgenommen von den Absätzen 2-4 sind Beamte des SWAT, GTF, CID und STF
§117 Auffinden von Waffen
Wer Waffen oder Munition auffindet, deren Besitz verboten ist oder einer Genehmigung bedarf, hat dies unverzüglich dem Los Santos Police Department oder dem Los Santos Sheriff Departments anzuzeigen.
Das Los Santos Police Department und Los Santos Sheriff Departments bestimmen den weiteren Verfahrensgang nach einem Waffenfund.
Sollten Dienstwaffen oder Genehmigungspflichtige Waffen verloren oder entwendet werden, ist dies unverzüglich dem Los Santos Police Department oder dem Los Santos Sheriff Departments anzuzeigen.
§118 Dienstwaffen
Beamte des Los Santos Police Department, des Los Santos Sheriff Departments werden ermächtigt, im Rahmen Ihrer Berufsausübung, Waffen insbesondere Dienstwaffen (Anlage 7) ohne die Waffenrechtliche Erlaubnis zu führen, jedoch bedarf es eines Sachkundenachweises (Waffentraining).
Die Beamten sind verpflichtet, eine waffenrechtliche Erlaubnis (§112) einzuholen, wenn Waffen auch privat geführt werden sollen. Es dürfen privat nur die Waffen nach Anlage 3 geführt werden.
Die Beamten des SWAT, GTF, CID und STF werden ermächtigt, entsprechend der Anlage 8 Zubauten auf Ihren Dienstwaffen zu tragen.
Beamte des Los Santos Sheriff Department, welche den Dienstgrad Sergant oder darüber erreicht haben, werden ermächtigt, im Rahmen Ihrer Berufsausübung einen Revolver führen zu dürfen.
Der US. Marshal service des Department of Justice wird ermächtigt, im Rahmen Ihrer Berufsausübung, Waffen insbesondere Dienstwaffen (Anlage 10) ohne die Waffenrechtliche Erlaubnis zu führen, jedoch bedarf es eines Sachkundenachweises (Waffentraining).
§119 Waffenverbote
Richter und Staatsanwalt haben das Recht, einem Bürger den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten.
Ein dauerhaftes Waffenverbot erfordert die Zustimmung eines Richters.
Wird einem Bürger der Besitz von Waffen oder Munition verboten, sind
Waffen und/oder Munition
sowie jegliche Waffenlizenzen unverzüglich sicherzustellen.
Das Recht zum Führen einer Waffe sowie der Besitz von Munition kann zeitlich begrenzt ausgesetzt werden.
Die Exekutive ist bei Gefahr in Verzug dazu berechtigt, Waffen sowie Munition sicherzustellen.
Ein vorläufiges Waffenverbot gilt automatisch, wenn ein Bürger in Haft genommen wird.
§120 Einziehung
Ist eine Straftat dem Waffengesetz begangen worden, so werden Gegenstände,
auf die sich diese Straftat bezieht oder
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen.
Ist eine sonstige Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.
Buch VIII
Strafgesetzbuch (StGB)
§121§122§123§124§125§126§127§128§129§130§131§132§133§134§135§136§137§138§139§140§141§142§143§144§145§146§147§148§149§150§151§152§153§154§155§156§157§158§159§160§161§162§163§164§165§166§167§168§169§170§171§172§173§174§175§176§177§178§179§180§181§182§183§184§185§186§187§188§198§199§200§201§202§203§204
§121 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
§122 Zeitliche Geltung
Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft tritt. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
§123 Zeit und Ort der Tat
(1) Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
(2) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
§124 Verweigerung der Identitätsfeststellung
Jeder Bürger ist verpflichtet, seine Ausweisdokumente nach Aufforderung der Behörde bei einer Verkehrs- oder Personenkontrolle vorzuweisen.
Bei einer Verweigerung der Identitätsfeststellung können die Exekutivbehörden eine Personendurchsuchung durchführen
§125 Widerstand gegen Staatsbeamte
Es ist untersagt, Maßnahmen von Staatsbeamten im Rahmen ihrer rechtmäßigen Ausübung der Amtsgewalt aktiv zu behindern oder sich diesen mit Gewalt oder Drohungen zu widersetzen.
Als Widerstand gilt insbesondere das körperliche Sperren, Festhalten, Stoßen, aktives Nichtbefolgen oder das Bedrohen eines Beamten im Dienst.
In solchen Fällen sind die Beamten berechtigt, unmittelbaren Zwang anzuwenden, um die Maßnahme durchzusetzen.
§126 Personen und Sachbegriffe
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört:
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner
und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist.
Amtsträger wer nach geltendem Recht
Beamter oder Richter ist,
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
Richter: wer nach geltendem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung;
Maßnahme: jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
§127 Verbrechen und Vergehen
Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von 30 HE oder darüber bedroht sind.
Vergehen sind rechtswidrige Taten, die mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind.
§128 Grundlagen der Strafbarkeit
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Sollte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nicht gemildert werden.
§129 Versuch
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.
§130 Täterschaft und Teilnahme
Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
Begehen mehrere Straftaten gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§131 Notwehr und Notstand
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§132 Rechtsfolgen der Tat
Rechtsfolgen einer Tat können sein:
Hauptstrafen:
Geldstrafe
Freiheitsstrafe
Nebenstrafen:
Fahrverbot
Führungsaufsicht
Entziehung der Fahrerlaubnis
Berufsverbot
Unterbringung
Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe beträgt 60 Hafteinheiten.
(a)Durch richterliche Anordnung kann dieses Maß in besonders schweren Fällen auf maximal 80 Hafteinheiten erhöht werden.
(b) Eine solche Anordnung ist zu begründen und dem Angeklagten schriftlich mitzuteilen.
Das Höchstmaß der Geldstrafe beträgt 40.000 $.
(a) Durch richterlichen Beschluss kann die Geldstrafe in besonders schweren Fällen auf maximal 60.000 $ angehoben werden.
(b) Der Beschluss ist mündlich oder schriftlich zu begründen und der betroffenen Person bekanntzugeben.
Eine Geldstrafe kann auch verhängt werden, soweit sie nicht im Gesetz festgehalten ist, jedoch für Tat und Schuldangemessen erachtet wird.
Ist eine verurteilte Person nicht in der Lage oder willens, eine verhängte Geldstrafe zu zahlen, kann diese auf Antrag der Person oder Entscheidung des Department of Justice in Haftzeit umgewandelt werden.
Dabei entspricht ein Betrag von 750 $ einer Haftzeit von 1 Hafteinheit und auch umgekehrt.
§133 Tateinheit
Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur eine Strafe erkannt.
Geldstrafe kann das Gericht neben der Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen müssen oder können erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
§134 Tatmehrheit
Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird eine Gesamtstrafe erkannt.
Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) §133 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
§135 Strafaussetzung zur Bewährung
Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 20 Hafteineheiten setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
§136 Führungsaufsicht
Das DoJ/Government kann die verurteilte Person der Führungsaufsicht unterstellen.
Das DoJ kann folgende Auflagen festsetzen:
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
sich nicht an bestimmten Orten aufhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle des PDs oder SDs zu melden,
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittel Kontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen.
§137 Einziehung
Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
auf Grund eines erlangten Rechts.
Tatmittel zur Begehung einer Tat dürfen ebenfalls eingezogen werden.
Fahrzeuge, die für das Verfahren von Bedeutung sind, dürfen durch einen richterlichen Beschluss entzogen werden.
§138 Strafantrag und Strafanzeige
Der Verletzte ist dazu berechtigt Strafantrag zu stellen.
Eine Strafanzeige kann von jedem Bürger bei einer Behörde gestellt werden, die zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten berufen ist.
Ein Strafantrag, der zurückgenommen wurde, kann nicht erneut gestellt werden.
§139 Verjährungsfristen
Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus.
Verbrechen nach § 172 (Mord) verjähren nicht
Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist bei Vergehen 4 Wochen und bei Verbrechen 6 Wochen.
§140 Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung wird unterbrochen durch
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
die Erhebung der öffentlichen Klage,
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
§141 Hausfriedensbruch
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt begeht Hausfriedensbruch.
§142 Landfriedensbruch
Wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen, Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern begeht Landfriedensbruch.
§143 Beleidigung
Eine Beleidigung begeht, wer eine andere Person vorsätzlich durch Worte, Gesten oder Handlungen herabwürdigt, beschimpft oder verspottet, sodass deren Ehre oder persönliches Ansehen verletzt wird.
Keine Beleidigung liegt vor, wenn Äußerungen:
im gegenseitigen Einverständnis erfolgen,
erkennbar nicht ernsthaft ehrverletzend gemeint sind,
oder aus dem sozialen Umgang, der Nähe oder der Beziehung der beteiligten Personen heraus allgemein gebräuchlich sind und keine Herabsetzung bezwecken.
Maßgeblich für die Bewertung ist der Gesamtzusammenhang der Situation, insbesondere Absicht, Tonfall und Wirkung der Äußerung.
§144 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, erfüllt den Tatbestand der Üblen Nachrede.
Wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen ist, erfüllt den Tatbestand der öffentlichen üblen Nachrede.
§145 Sachbeschädigung
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung
Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Der Versuch ist strafbar.
§146 Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung.
Der Versuch ist strafbar.
Der Tatbestand ist nicht erfüllt, solange dies im gegenseitigen Einverständnis passiert.
§147 Gefährliche Körperverletzung
Wer die Körperverletzung
durch die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
erfüllt den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung.
Der Versuch ist strafbar.
§148 Schwere Körperverletzung
Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör oder das Sprachvermögen verliert,
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistiger Krankheit oder Behinderung verfällt,
erfüllt den Tatbestand der schweren Körperverletzung.
Der Versuch ist strafbar.
§149 Körperverletzung mit Todesfolge(Koma)
Verursacht der Täter durch eine Körperverletzung den Tod der verletzten Person, so wird der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge erfüllt.
§150 Beteiligung an einer Schlägerei
Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung der Tatbestand der Teilnahme an Schlägereien erfüllt.
§151 Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, erfüllt den Tatbestand der Freiheitsberaubung.
Der Versuch ist strafbar.
§152 Geiselnahme
Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, erfüllt den Tatbestand der Geiselnahme.
§153 Erpresserischer Menschenraub
Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen ermächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung mit Bereicherungsabsicht ausnutzt, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt erfüllt den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes.
§154 Bildung von bewaffneten Gruppierungen
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, erfüllt den Tatbestand der bildung bewaffneter Gruppierungen.
§155 Erpressung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, erfüllt den Tatbestand der Erpressung.
Der Versuch ist strafbar.
§156 Diebstahl
Wer eine fremde Sache einem anderen mit Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, erfüllt den Tatbestand des Diebstahls.
Wer mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten unrechtmäßig bereichert, das Ergebnis einer automatischen Datenverarbeitung durch Eingabe oder Manipulation beeinflusst.
Der Versuch ist strafbar.
§157 Hehlerei
Wer eine Sache, die ein anderen gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauf oder sonst sich oder einen Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, erfüllt den Tatbestand der Hehlerei.
Der Versuch ist strafbar.
§158 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchsdiebstahl
Der Tatbestand wird erfüllt durch:
Wer einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewahlt zu verhindern oder zu überwinden,
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes stiehlt oder
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
Der Versuch ist strafbar.
§159 Diebstahl geringwertiger Sachen
Der Diebstahl geringwertiger Sachen wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§160 Raub
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig anzueignen, erfüllt den Tatbestand des Raubes.
§161 Schwerer Raub
Der Tatbestand des schweren Raubes ist erfüllt, wenn
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
sonst ein Werkzeug oder ein Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
§162 Betrug
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, erfüllt den Tatbestand des Betruges.
Der Versuch ist strafbar.
§163 Urkundenfälschung
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echt Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung.
Der Versuch ist strafbar.
§164 Glücksspiel
Das Glücksspielmonopol obliegt dem Staat.
Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, erfüllt den Tatbestand.
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§164 (2)) beteiligt oder dafür wirbt, erfüllt den Tatbestand.
§165 Fahren ohne Fahrerlaubnis
Den Tatbestand erfüllt, wer
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs verboten ist, oder
als Halter eines Kraftfahrzeuges angeordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach diesem oder eines anderen Gesetzes verboten ist.
§166 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.
§167 Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, erfüllt den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung.
Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
§168 Verbotenes Kraftfahrzeugrennen
Wer im Straßenverkehr
ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
erfüllt den Tatbestand verbotener Kraftfahrzeugrennen.
§169 Gefährdung des Straßenverkehrs
Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos
die Vorfahrt nicht beachtet,
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährden, erfüllt den Tatbestand der gefährdung des Straßenverkers.
§170 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
Hindernisse bereitet,
Ein Fahrzeug führt, dessen Betriebserlaubnis erloschen ist oder
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährden, erfüllt den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.
§171 Herbeiführen einer Explosion
Wer eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, erfüllt den Tatbestand.
Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, erfüllt er den Tatbestand.
Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, erfüllt er den Tatbestand.
§172 Mord (Koma=Ausbluten)
Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
§173 Totschlag )KOMA)
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger bezeichnet.
§174 Falsche Verdächtigung
Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, erfüllt den Tatbestand der falschen Verdächtigung.
§175 Meineid
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, begeht Meineid.
§176 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft.
§177 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, erfüllt den Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte.
§178 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Wer einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, erfüllt den Tatbestand.
§179 Gefangenenbefreiung
Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, erfüllt den Tatbestand.
Der Versuch ist strafbar.
Einem Gefangenen steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
§180 Gefangenenmeuterei
Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
einen Anstalts Beamten, einen anderen AMtsträger oder einem mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen oder tätlich angreifen,
gewaltsam ausbrechen oder
gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
erfüllen den Tatbestand der Gefangenenmeuterei.
Der Versuch ist strafbar.
§181 Straftaten gegen die Umwelt
Wer unbefugt Abfälle, die außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet.
Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringt oder freisetzt und diesen dadurch verunreinigt oder sonst nachteilig verändert.
Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert.
Wer über ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf oder in dem während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist, verunreinigt.
Wer vorsätzlich ein Naturschutzgebiet betritt ohne behördliche Erlaubnis.
Wer Korallen (Lebewesen) aus Ihrem Lebensraum entwendet.
§182 Illegale Gegenstände
Wer ohne ausdrückliche Genehmigung illegale Gegenstände besitzt oder diese lagert, erfüllt den Tatbestand. Als illegal deklarierte Gegenstände gelten:
Geräte, die dazu bestimmt sind, Datenverarbeitungen zu manipulieren,
Ausrüstungsgegenstände, die von der Regierung an staatliche Institutionen herausgegeben werden, sofern der Besitzer gegenwärtig nicht im Dienst ist, hiervon ausgenommen sind Funkgeräte.
Die in der Anlage 11 zu diesem Gesetz aufgeführten Gegenstände.
§183 Sexuelle Belästigung
Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt, erfüllt den Tatbestand der sexuellen Belästigung.
Eine sexuelle Belästigung ist jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, welches bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.
§184 Sicherheitsbereiche
Bei unbefugten Betreten eines staatlichen Sicherheitsbereiches muss mit sofortigem Schusswaffengebrauch gerechnet werden.
Zu den in Absatz 1 genannten Sicherheitsbereichen gehören:
Das Staatsgefängnis
Alle Bereiche, die das LSPD, LSSD oder DoJ zeitweilig oder dauerhaft als Sicherheitsbereich erklären.
Der Staatlichen Ordnung obliegt es, einen zeitlich begrenzten Platzverweis zu erteilen.
§185 Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, erfüllt den Tatbestand der Amtsanmaßung.
§186 Brandstiftung
Wer fremde
Gebäude oder Hütten,
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
Warenlager oder -vorräte,
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
Wälder, Heiden oder Moore oder
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftlichen Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, erfüllt den Tatbestand der Brandstiftung.
§187 Nötigung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Über zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, erfüllt den Tatbestand der Nötigung.
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Der Versuch ist strafbar.
§188 Bedrohung
Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrige Tat gegen die Sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, erfüllt den Tatbestand.
Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder einer ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bedroht, erfüllt den Tatbestand.
Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.
§198 Terrorismus
Als Terrorismus gilt jede Handlung, die darauf abzielt, durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Angst und Schrecken in der Bevölkerung zu verbreiten, staatliche Organe zu destabilisieren oder politische, ideologische oder religiöse Ziele mit rechtswidrigen Mitteln durchzusetzen.
Terroristische Handlungen umfassen insbesondere, aber nicht ausschließlich:
Gezielte Sprengstoffanschläge oder Brandanschläge auf öffentliche oder staatliche Einrichtungen
Geiselnahmen mit politischem oder ideologischem Hintergrund
Koordinierte Angriffe auf Polizei, Justiz, Regierung oder andere staatliche Institutionen
Drohungen mit Massenvernichtung oder -verletzung
Propaganda und Rekrutierung für terroristische Organisationen
Wer sich aktiv an einer terroristischen Handlung beteiligt, diese vorbereitet, unterstützt oder plant, macht sich eines schweren Verbrechens schuldig.
Der Versuch ist strafbar.
Der Ausspruch des Terror-Status gegen eine Einzelperson oder gegen eine Gruppe von Personen kann nur durch das Department of Justice erwirkt werden.
§199 Schutz von Whistleblowern
Personen, die in gutem Glauben Verstöße gegen Gesetze, Rechtsvorschriften, ethische Grundsätze oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung melden, genießen besonderen rechtlichen Schutz vor Benachteiligung, Einschüchterung, Repressalien oder sonstigen Nachteilen.
Staatliche Stellen haben Verfahren einzurichten, die eine sichere, vertrauliche und anonyme Meldung ermöglichen. Der Schutz gilt auch dann, wenn sich ein gemeldeter Verdacht im Nachhinein als unbegründet herausstellt, sofern die Meldung nicht vorsätzlich falsch erfolgte.
§200 Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Nothilfemitteln
Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder vortäuscht und/oder dadurch die Hilfe von Bedürftigen herauszögert, erfüllt den Tatbestand.
§201 Vermummung in der Öffentlichkeit
Wer sich an öffentlich zugänglichen Orten absichtlich unkenntlich gegenüber Zivilisten oder Beamten macht, erfüllt den Tatbestand der Vermummung
Als Vermummung gelten:
Das gleichzeitige verdecken von Augen und Mund
Das komplette verdecken der Haaren, Augen und Mund
Das komplette verdecken der Haare und teilweise des Gesichts
Wer trotz mündlicher Aufforderung der Beamten sich weigert, die Vermummung abzulegen.
Beamte dürfen mit Erlaubnis ihres Chiefs eine Vermummung anlegen und tragen.
§202 Illegales Tuning / Erlöschen der Betriebserlaubnis
Wer ein privates Kraftfahrzeug mit Anbauteilen nach Anlage 13 besitzt, hat mit der Beschlagnahmung des Fahrzeugs bis zum Rückbau der Veränderungen zu rechnen.
Davon ausgenommen sind Personen, die durch ein berechtigtes Interesse eine Sondergenehmigung durch das Department of Justice erhalten haben.
Wer staatliche Einsatzfahrzeuge oder Dienstwagen mutwillig auf irgendeine Weise modifiziert, trägt die Strafe. Der Rückbau des Fahrzeugs wird auf Kosten des Ausführenden vorgenommen.
Wer sonstiges, illegales Tuning an seinem Kraftfahrzeug verbaut oder verbauen lässt und dieses im öffentlichen Straßenverkehr führt, wird ebenso bestraft.
§203 Unterschlagung
Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zugeeignet, erfüllt den Tatbestand der Unterschlagung.
Der Versuch ist strafbar.
§204 Strafvereitelung
Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
Der Versuch ist strafbar.
Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
Buch IX
Strafprozessordnung (StPO)
§205§206§207§208§209§210§211§212§213§214§215§216§217§218§219§220§221§222§223§224§225§226§229§230§231§232§233§234§335§336§337§338§339§340§341§342§343§344§345§346§347§348§349§350§351§352§353§354§355§357§358
§205 Präambel
Definitionen Justiz
Oberster Richter und Richter
Der Richterschaft obliegt die Rechtsprechung in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, aber auch in der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit als Kontrolle der Verwaltung. Richter sind nur an das Gesetz gebunden und entscheiden nach eigener Rechtsüberzeugung.
Oberstaatsanwalt und Staatsanwalt
Die Staatsanwaltschaft ist ein selbständiges, von den Gerichte getrenntes Organ der Gerichtsbarkeit, das die Interessen des Staates in der Rechtspflege wahrt. Zu seinen wichtigsten Aufgaben zählen die Erhebung und Vertretung der öffentlichen Anklage sowie die Führung des Ermittlungsverfahrens im Strafprozess.
Rechtsanwalt
Der Rechtsanwalt ist Berater, Vertreter und Helfer in allen Rechtsangelegenheiten für seine Mandanten. Nur Rechtsanwälte können die Pflichten eines Verteidigers oder Pflichtverteidigers übernehmen.
Der Chief of Justice ernennt die Mitglieder der Richterschaft und Staatsanwaltschaft. Der Chief of Justice erteilt Anwälten die erforderliche Anwaltslizenz
Alle Mitglieder der Richterschaft, Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsanwaltskammer sind Amtsträger.
Im Sinne dieses Gesetzes ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
§206 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetz
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird über die Gerichtsverfassung bestimmt.
§207 Verbindung und Trennung von Strafsachen
Zusammenhängende Strafsachen können von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verbunden werden.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluss des Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
§208 Begriff des Zusammenhangs
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrere Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
§209 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen,
wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten gewesen ist;
wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist
wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger des Angeklagten tätig gewesen ist.
wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
§210 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu.
§211 Ablehnungszeitpunkt
Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse zulässig.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.
§212 Ablehnungsverfahren
Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen.
Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.
Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch der Chief of Justice.
§213 Schöffen, Protokollanten
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie alle anderen als Protokollführer zugezogenen Personen entsprechend.
Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende.
§214 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.
§215 Zeugenpflichten
Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht, auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
§216 Folgen des Ausbleiben eines Zeugen
Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
Die Auferlegung unterbleibt wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird.
§217 Auskunftsverweigerungsrecht
Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
§218 Belehrung
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides zu belehren. Der Eid kann mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
§219 Vernehmung
Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird.
Der Zeuge hat zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung, die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
§220 Vereidigung
Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung.
Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
“Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben.
Der Zeuge spricht hierauf die Worte: “Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe”
Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
“Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben”
Der Zeuge spricht hierauf die Worte: “Ich schwöre es.”
§221 Sachverständige und Augenschein
Auf Sachverständige ist der Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden.
§222 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen
Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr in Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und Ihre Ermittlungspersonen (§457 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, muss unverzüglich die gerichtliche Bestätigung beantragen.
Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer geeigneter Weise sicherzustellen.
Befinden sich Gegenstände in Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
§223 Durchsuchung bei Beschuldigten
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtigt ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung, als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Zu Unzeiten dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug durchsucht werden.
§224 Verdeckter Ermittler
Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist.
Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität ermitteln. Sie dürfen unter der Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.
Soweit für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Identität unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden.
Verdeckte Ermittler dürfen Informanten rekrutieren, Verdächtige überwachen und Befragungen durchführen, ohne sich als Ermittler erkennen zugeben.
Verdeckte Ermittler können eine 24 Std. Überwachung mittels Abhörung von bekannten Straftätern durchführen, die nachweislich einer illegalen Gruppierung zugeordnet werden können, ohne die Erfordernis eines richterlichen Beschlusses, wenn die zu erwartenden Informationen zur Aufklärung von begangenen Straftaten nach §132 StGB dienen können und bisherige Ermittlungen nicht erfolgreich waren. Bei länger anhaltenden Überwachungen muss per Eilantrag ein richterlicher Beschluss erfolgen.
§225 vorläufige Festnahme
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jederman befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
§226 Untersuchungshaft; Haftgründe
Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn Sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weis einwirken oder
andere zu solchem Verhalten veranlassen und deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlungen der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr)
Die Untersuchungshaft beträgt maximal 30 Hafteinheiten. Sollte die Untersuchungshaft überschritten werden, muss ein Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen werden.
Sollten mehr als 3 Beschuldigte in Untersuchungshaft festgesetzt sein, so ist die Untersuchungshaft bis auf weiteres zu verlängern.
Die Untersuchungshaft kann gegen Anlegen einer Fußfessel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
§ 227 Haftbefehl
Die Untersuchungshaft Verlängerung wird durch einen schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
In dem Haftbefehl sind anzuführen:
Der Beschuldigte,
die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
der Haftgrund sowie
die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt.
§ 228 Temporäre Befugnisse
Befindet sich kein Richter im Staate und auch der Chief of Justice ist nicht im Staate, so erhält ein Staatsanwalt die Befugnisse eines Haftrichters. Dazu muss die Verhandlung von zwei Staatsanwälten geführt werden, welche die Positionen der Anklage und des Haftrichters einnehmen.
Sollte kein weiterer Staatsanwalt im Staate sein, so kann der Staatsanwalt die Untersuchungshaft allein verlängern. Dies muss unverzüglich einem zuständigen Richter gemeldet werden.
Sollte kein Staatsanwalt im Staate sein, so wird das Los Santos Police Department ermächtigt, dem Beschuldigten eine Fußfessel anzulegen. Die Fußfessel kann nach freiem Ermessen des Staatsanwalts abgenommen werden, spätestens jedoch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.
Sollte kein Staatsanwalt im Staate sein, so wird das Los Santos Police Department ermächtigt, in Absprache mit dem Beschuldigten eine abschließende Verfahrensabsprache zu treffen. Diese Absprache ist für alle Beteiligten bindend. Eine weitere Verfolgung findet nicht statt.
§229 Belehrung des verhafteten Beschuldigten:
Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich über seine Rechte zu belehren. Ist eine mündliche Belehrung nicht ausreichend, hat eine schriftliche Belehrung zu erfolgen.
In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er
das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen,
zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann,
er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann,
einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird
§230 Aussetzung des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung
Der Haftbefehl kann gegen eine Sicherheitsleistung (Kaution) ausgesetzt werden, wenn
Der Beschuldigte dies beantragt oder
Die Sachverhaltsaufklärung erscheint in der Untersuchungshaft nicht ausreichend.
Dem Beschuldigten zur Aufenthaltsfeststellung eine Fußfessel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens angelegt wird
Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in Geld, Wertpapiere, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Person zu leisten.
Der Richter oder der zuständige Staatsanwalt setzt die Kautionshöhe nach freiem Ermessen fest.
§231 Recht auf Verteidigung
(1) Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf zwei nicht übersteigen.
(2) Die Verteidiger des Beschuldigten haben ein Akteneinsichtsrecht. Dieses kann durch den Verteidiger beim LSPD/LSSD/DOJ beantragt werden.
(3) Sollte sich der Beschuldigte keinen Verteidiger leisten können, so übernimmt das Department of Justice die Kosten. Die Kosten können bei einer rechtskräftigen Verurteilung hälftig auf die Geldstrafe aufgeschlagen werden. Die Entscheidung obliegt dem Gericht.
§232 Strafanzeige; Strafantrag
Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können mündlich bei Beamten der Polizei oder schriftlich bei der Staatsanwaltschaft aufgegeben werden.
Ein Strafantrag kann bis zum Rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgenommen werden. Ein zurückgenommener Strafantrag kann nicht erneut gestellt werden
§233 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist befugt, von allen Behörden auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen.
§234 Einstellung des Verfahrens
Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es bei einem Vergehen, das mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen nicht unerheblich sind.
Die Staatsanwaltschaft kann bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht:
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen
an einem sozialen Trainingskurs teilnehmen
§335 Täter-Opfer-Ausgleich
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.
§336 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat wurde.
Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.
Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach dem Strafgesetzbuch verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
§337 Anklageschrift
Die Anklageschrift hat den Beschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll und der Verteidiger anzugeben.
§338 Strafbefehl; Verfahrensgang
In Verfahren, deren Gegenstand ein Vergehen ist, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen. Der Strafbefehl muss die Rechtsfolgen der Tat enthalten. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag nur, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.
Gegen einen Strafbefehl kann binnen 72 Stunden schriftlich und unter Angaben der Gründe Einspruch erhoben werden. Sodann beraumt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung an.
§339 Anklagebehörde
Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes Bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
§340 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet im Beschlusswege darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.
§341 Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren
Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.
§342 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
Der Termin zur Hauptverhandlung wird vom Vorsitzenden bestimmt.
Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich veranlasst er die erforderlichen Benachrichtigungen zum Termin.
§343 Ununterbrochene Gegenwart
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Protokollanten
Der Vorsitzende kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Protokollanten absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§344 Mehrere Staatsanwälte oder Verteidiger
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen. Die Zahl der mitwirkenden Verteidiger oder Staatsanwälte darf zwei (2) nicht übersteigen.
§345 Ausbleiben des Angeklagten
Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen.
Dem Strafbefehlsantrag ist zu entsprechen, wenn der Vorsitzende keine Bedenken gegen den Antrag hat.
§346 Anwesenheitspflicht des Angeklagten
Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war, das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.
§347 Verhandlungsleitung
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
Das Fragerecht obliegt dem Vorsitzenden, der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten.
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.
§348 Gang der Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz.
Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er zur Sache vernommen.
Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.
§349 Urteil
Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
Das Urteil ergeht im Namen des Staates.
Das Urteil muss am Schluß der Verhandlung verkündet werden
Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts.
§350 Hauptverhandlungsprotokoll
Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält
den Ort und den Tag der Verhandlung;
die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;
die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;
die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände;
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
§351 Beurkundung der Hauptverhandlung
Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten.
Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird.
Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.
§352 Rechtsmittelberechtigte
Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Beschuldigten zu.
Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
§353 Berufung
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
Die Berufung muss bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen 3 Tagen nach Verkündung des Urteils zu Protokoll des Gerichts oder schriftlich eingelegt werden.
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.
Über die Berufung entscheidet das nächsthöhere Gericht. Falls ein nächsthöheres Gericht nicht entscheiden kann, so wird die Berufung verworfen.
§354 Revision
Gegen die Urteile der Berufungskammer ist die Revision zulässig.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen 3 Tagen eingelegt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Über die Revision entscheidet das nächsthöhere Gericht. Falls ein nächsthöheres Gericht nicht entscheiden kann, so wird die Revision verworfen.
§355 Kosten des Verfahrens
Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muss darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt wurde oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
§357 Vollstreckbarkeit
Strafurteile sind grundsätzlich nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.
In Ausnahmefällen kann die sofortige Vollstreckung vom Gericht angeordnet werden. Sollte die Rechtsmittelentscheidung das vorherige Urteil aufheben, so ist der Verurteilte zu entschädigen.
Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, wenn die Untersuchungshaft 60 Hafteinheiten überschritten haben sollte.
§358 Begnadigungsrecht
Strafgefangene können einen Antrag auf Begnadigung stellen. Über diesen Antrag entscheidet allein der Chief of Justice
Buch X
Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
§359§360§361§362§363§364§365§366§367§368§369§370§371§372§373§374§375§376§377§378§379§380§381§382§383§384§385§386§387§388§389§390§391§392§393§394§395§396§397§398
§359 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.
§360 Aufgabe des Justizvollzuges
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
§361 Gestaltung des Vollzuges
Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden.
Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.
Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
§362 Stellung des Gefangenen
Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerläßlich sind.
§363 Aufnahmeverfahren
Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.
Der Gefangene wird über seine Rechte und Pflichten unterrichtet.
§364 Vollzugsplan
Nach der Aufnahme des Gefangenen wird ein Vollzugsplan erstellt.
Der Vollzugsplan enthält Angaben über folgende Punkte:
die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung,
besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen,
Lockerungen des Vollzuges und
notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.
Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen.
§365 Verlegung
Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden.
§366 Offener und geschlossener Vollzug
Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.
Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.
§367 Entlassungsvorbereitung
Um die Entlassung vorzubereiten, soll der Vollzug gelockert werden.
Der Gefangene kann in eine offene Anstalt oder Abteilung verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Entlassung dient.
§368 Unterbringung während der Arbeit und Freizeit
Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für sonstige Beschäftigungen während der Arbeitszeit.
Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten.
Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,
wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Gefangene zu befürchten ist,
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
wenn der Gefangene zustimmt.
§369 Unterbringung während Ruhezeiten
Gefangene werden während der Ruhezeit (22:00 Uhr – 06:00 Uhr) allein in ihren Hafträumen untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht.
§370 Anstaltsverpflegung
Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen, sofern diese von den Vollzugsbeamten nicht unter widrigen Umständen besorgt werden muss.
§371 Grundsatz
Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.
§372 Recht auf Besuch
Der Gefangene darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Höchstdauer beträgt mindestens eine Stunde. Das Weitere regelt die Hausordnung.
Besuche können darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können.
Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher durchsuchen lässt.
§373 Besuchsverbot
Die Vollzugsbeamten können Besuche untersagen,
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, daß sie einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würden
§374 Besuch von Verteidigern und Rechtsanwälten
Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig.
§375 Überwachung der Besuche
Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, dass es der Überwachung nicht bedarf. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus diesen Gründen erforderlich ist.
Ein Besuch muss abgebrochen werden, wenn Besucher oder Gefangene gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen verstoßen.
Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht.
Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch des Verteidigers übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch eines Rechtsanwalts zur Erledigung einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache übergebenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen.
§376 Recht auf Schriftwechsel
Der Gefangene hat das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.
Die Vollzugsbeamten können den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
bei Personen, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würde.
§377 Überwachung von Schriftwechsel
Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht überwacht.
Der übrige Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
§378 Allgemeine Regelungen
Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen.
Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
§379 Krankenbehandlung
Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt insbesondere
ärztliche Behandlung,
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen.
§380 Verlegung
Ein kranker Gefangener kann in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden.
Kann die Krankheit eines Gefangenen in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, den Gefangenen rechtzeitig in ein Anstaltskrankenhaus zu verlegen, ist dieser in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.
§381 Benachrichtigung bei Krankheit oder im Todesfall
Wird ein Gefangener schwer krank, so ist ein Angehöriger, eine Person seines Vertrauens oder der gesetzliche Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Dasselbe gilt, wenn ein Gefangener stirbt.
Dem Wunsch des Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
§382 Grundsätze
Das Verantwortungsbewußtsein des Gefangenen für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt ist zu wecken und zu fördern.
Die Pflichten und Beschränkungen, die dem Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, daß sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
§383 Verhaltensvorschriften
Der Gefangene hat sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. Er darf durch sein Verhalten gegenüber Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben nicht stören.
Der Gefangene hat die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen, auch wenn er sich durch sie beschwert fühlt. Einen ihm zugewiesenen Bereich darf er nicht ohne Erlaubnis verlassen.
Seinen Haftraum und die ihm von der Anstalt überlassenen Sachen hat er in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
Der Gefangene hat Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.
§384 Durchsuchung
Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.
Nur bei Gefahr im Verzug, im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.
§385 Sichere Unterbringung
Ein Gefangener kann in eine Anstalt verlegt werden, die zu seiner sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maß Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst sein Verhalten oder sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellt.
§386 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Zur Sicherung des Vollzuges sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
die Aufnahme von Lichtbildern mit Kenntnis des Gefangenen,
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
Messungen.
Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen.
§387 Festnahmerecht
Ein Gefangener, der entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhält, kann durch die Vollzugsbehörde oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und in die Anstalt zurückgebracht werden.
§388 besondere Sicherungsmaßnahmen
Gegen einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht.
Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
die Beobachtung auch mit optisch-elektronischen Einrichtungen,
die Absonderung von anderen Gefangenen,
der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
die Fesselung.
Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.
§389 Einzelhaft
Die unausgesetzte Absonderung eines Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerlässlich ist.
§390 Fesselung
In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden.
§391 Unmittelbarer Zwang
Vollzugsbeamte dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.
Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.
§392 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
§393 Androhung von Unmittelbaren Zwang
Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muß, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
§394 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
Schußwaffen dürfen nur die dazu bestimmten Vollzugsbediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
§395 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,
wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
wenn sie eine Meuterei unternehmen oder
um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wieder zu ergreifen.
(2) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.
§396 Disziplinarmaßnahmen
Verstößt ein Gefangener schuldhaft gegen Pflichten, die ihm durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann der Anstaltsleiter gegen ihn Disziplinarmaßnahmen anordnen.
Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, den Gefangenen zu verwarnen.
Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
§397 Arten der Disziplinarmaßnahmen
Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:
Verweis,
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen.
die getrennte Unterbringung während der Freizeit,
der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge,
die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle,
Verlängerung der Haft bis zu 30 Hafteinheiten
§398 Beitreibung
Zur Beitreibung von Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgeldern und Zwangsgeldern können auch Gegenstände und Fahrzeuge gepfändet werden, um die Gelder beizutreiben.
Buch XI
Antikorruptionsgesetz (AKG)
§399 Definitionen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Amtsträger:
wer nach geltendem Recht Beamter oder Richter ist,
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
Richter: wer nach geltendem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
Staatsanwalt: Jeder Bediensteter, welcher ein Referendariat bei der Staatsanwaltschaft erfolgreich abgeschlossen hat und im staatsanwaltschaftlichen höheren Dienst tätig ist.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist.
Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung;
Behörde: auch ein Gericht;
Maßnahme: jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
Entgelt: jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
§400 Vorteilsannahme
Ein Amtsträger, oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
Ein Richter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme. Der Versuch ist strafbar.
Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
§401 Bestechlichkeit
Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde. Der Versuch ist strafbar.
Ein Richter der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde.
Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
§402 Vorteilsgewährung
Wer einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer einem Richter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird bestraft.
Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
§403 Bestechung
Wer einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird bestraft.
Wer einem Richter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung
vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde, wird in den Fällen der Nummer 1 bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser
bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder
Soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.
§404 Besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung
Ein besonders schwerer Fall des §403 liegt in der Regel vor, wenn
die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
§405 Unterlassen einer Diensthandlung
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne dieses Gesetzes steht das Unterlassen der Handlung gleich.
§406 Rechtsbeugung
Ein Richter oder ein anderer Amtsträger, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird bestraft.
§407 Aussageerpressung
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,
einem Bußgeldverfahren oder
einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist, einen anderen körperlich misshandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird bestraft.
§408 Verfolgung unschuldiger
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an
einem Bußgeldverfahren oder
einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist. Der Versuch ist strafbar.
§409 Vollstreckung gegen Unschuldige
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird bestraft.
Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.
§410 Falschbeurkundung im Amt
Ein Amtsträger, der zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird bestraft.
Der Versuch ist strafbar
§411 Verletzung des Dienstgeheimnisses
Wer Informationen unbefugt offenbart, die ihm als Amtsträger direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommen sind, ist zu bestrafen.
Absatz 1 gilt für Beamte des FIB auch nach Dienstaustritt auf unbestimmte Zeit.
§412 Amtsmissbrauch
Ein Amtsmissbrauch liegt dann vor, wenn ein Amtsträger, welcher durch Missbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Missbrauchs jemanden zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt.
§413 Korruption
Definition: Das Ausnutzen einer (beruflichen) Machtstellung, um sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen.
Macht sich ein Amtsträger eines Verstoßes gegen dieses Gesetz schuldig, so wird das genaue Strafmaß bei einem Gerichtsprozess beschlossen. Der Beschuldigte bekommt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses, jedoch nicht länger als 3 Wochen eine Fußfessel angelegt.
Korruption in Führungspositionen wird mit dem Entzug der Lizenz für die Arbeit im Öffentlichen Dienst und eine permanente Sperre diese zurück zu erhalten bestraft, sollte der Tatbestand beinhalten, diesen nur als Führungsposition begehen zu können. Was als Führungsposition gilt, kann jedes Department in Absprache mit dem Department of Public Service festlegen.
Ist der Tatbestand in seiner identischen Ausführung auch von Amtsträgern niedrigeren Ranges erfüllbar, geht dies mit einer unehrenhaften Entlassung, sowie einem Beschäftigungsverbot für staatliche Fraktionen für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten einher.
Der Congress behält sich das Recht, den Entzug der Staatsbürgerschaft in besonders schwerem Falle zu vollstrecken .
Das gesetzliche Strafmaß bleibt hiervon unberührt.
Vor Urteilsfindung seitens Congress nach §413 (2) 1. ist eine schriftliche Urteil Empfehlung vom zuständigen Gericht obligatorisch. Diese muss die Gesamtsituation, sowie die juristische Einschätzung zur gegenwärtigen Sachlage beinhalten.
Der Versuch wird wie die Tat bestraft, davon ausgenommen ist §413 (2).
Buch XII
Aktiengesetz (AktG)
§414 Wesen der Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Eigentum und Vermögen der Gesellschaft.
Der Wert der Besitztümer der Aktiengesellschaft wird bei ihrer Gründung in der Summe der Werte aller Aktien widergespiegelt.
§415 Gründung einer Aktiengesellschaft
Eine Aktiengesellschaft ist eine Rechtsform eines Gewerbes.
An der Gründung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen. Die Einlagen erhält die Unternehmenskasse der Aktiengesellschaft.
§416 Startkapital
Das Startkapital einer Aktiengesellschaft wird vom Hauptgründer zusammen mit dem Department of Justice festgelegt.
Dieser Grundbetrag wird gleichmäßig auf alle Aktien verteilt und durch die Übernahme im Austausch für Einlagen, die die Aktiengesellschaft erhält, an die an der Gründung beteiligten Personen aufgeteilt.
Das Startkapital einer Aktiengesellschaft beträgt im Minimum 10.000$.
Jede Aktiengesellschaft ist aufgeteilt in 1.000 Aktien.
§417 Börse
Die Aufgaben der Börse werden vom Department of Justice übernommen.
An der Börse findet der Handel von Aktien statt. Geschäfte außerhalb der Börse sind rechtswidrig und somit nichtig.
Jeder Handel muss beim Department of Justice angemeldet werden. Der Handel findet jede Woche zum gleichen Zeitpunkt statt. Dazu müssen alle Personen, die Aktien kaufen oder verkaufen möchten, dies bis 24 Stunden vor dem Zeitpunkt des Handels beim Department of Justice anmelden.
Das Department of Justice führt eine Liste, auf wen Aktien einer Aktiengesellschaft laufen. Dabei dokumentiert es den Namen des Aktionärs, sein Geburtsdatum und die Anzahl der Aktien in Besitz.
Aktien dürfen sowohl von natürlichen Personen als auch von juristischen Personen gehandelt werden. Eine Aktiengesellschaft kann ihre eigenen Aktien nicht kaufen oder besitzen.
Wird eine Person für tot oder für dauerhaft verschwunden erklärt, so werden sämtliche Aktien auf den/die Ehepartner/in überschrieben. Sollte die Person unverheiratet sein, so geht der Besitz der Aktien auf das Department of Justice über, sodass diese offen an der Börse gehandelt werden können.
§418 Börsengang
Mit der Gründung einer Aktiengesellschaft geht diese automatisch an die Börse.
Die Aufteilung der Aktien unter den Investoren vor Börsengang erfolgt in Abwesenheit der Öffentlichkeit. Erst nach der Aufteilung ist die Öffentlichkeit befugt, in den Aktienhandel einzusteigen.
§419 Aktienwert
Der Aktienwert einer jeden Aktiengesellschaft wird vom Department of Justice zum Handelszeitpunkt neu bestimmt. Dieser Wert ist für den Handel dann ausschlaggebend.
Als Aktienwert wird immer jener festgelegt, bei dem das Handelsvolumen zum Handelszeitpunkt am größten ist.
§420 Hauptversammlung
Jeden Monat muss eine Aktiengesellschaft eine ordentliche Hauptversammlung einberufen. Diese soll möglichst 30 Tage nach der vorherigen ordentlichen Hauptversammlung stattfinden. Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Geschäftsführer anzuberaumen und die Aktionäre sind von ihm einzuladen. Die Einladung hat mindestens sieben Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung zu erfolgen.
Auf schriftlichen Antrag von Aktionären einer Aktiengesellschaft, die mindestens ein Fünftel aller Aktien der Aktiengesellschaft zusammen besitzen, und unter Angabe des Zwecks und der Gründe, ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Planung dieser, sowie die Einladung der Aktionäre, obliegt dem Geschäftsführer. Die Einladung hat mindestens drei Tage vor der außerordentlichen Hauptversammlung zu erfolgen. Der Zeitpunkt der außerordentlichen Hauptversammlung darf höchstens sieben Tage nach Eingang des Antrags angesetzt werden.
Jede Aktie hat bei Abstimmungen das gleiche Stimmrecht.
Die ordentliche Hauptversammlung bestimmt den Geschäftsführer, legt die Höhe der Dividendenausschüttung auf Vorschlag des Geschäftsführers fest und stimmt über Übernahmeverträge ab.
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann nur die Wahl eines neuen Geschäftsführers, die Abstimmung über einen Übernahmevertrag oder eine Besprechung der Aktionäre als Gegenstand haben.
Jeder Aktionär kann eine rechtsfähige, volljährige Person als Geschäftsführer vorschlagen. Die Wahl zum Geschäftsführer erfolgt als einfache Mehrheitswahl.
Über die Höhe der Dividendenausschüttung wird auf Vorschlag des Geschäftsführers abgestimmt. Zur Annahme ist eine absolute Mehrheit notwendig. Wird der Vorschlag abgelehnt, so kann jeder Aktionär einen Vorschlag zur Dividendenausschüttung bringen. Der Geschäftsführer ist vor der erneuten Wahl über die Dividendenausschüttung anzuhören. Die zweite Wahl erfolgt als einfache Mehrheitswahl. Die Dividendenausschüttung ist in §423 AktG geregelt.
Die Hauptversammlung hat ebenfalls Übernahmeverträge zu genehmigen. Dafür wird eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen benötigt. Vor der Abstimmung über einen Übernahmevertrag ist der Geschäftsführer anzuhören. Die Übernahme einer Aktiengesellschaft ist in § 9 AktG geregelt.
§421 Geschäftsführer
Dem von der Hauptversammlung gewählten Geschäftsführer obliegt die Pflicht, Hauptversammlungen einzuberufen und zu planen, die Aktiengesellschaft nach bestem Wissen und Gewissen zu leiten und möglichst profitabel zu wirtschaften.
Verstößt ein Geschäftsführer schuldhaft gegen seine Pflichten, so kann der Verstoß zusätzlich zum Ersatz des entstandenen Schadens geahndet werden.
Die Hauptversammlung kann auf die Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers verzichten, sofern 2/3 der abgegebenen Stimmen in der Hauptversammlung diesbezüglich bejahen.
Sollte ein Geschäftsführer zurücktreten, so hat dieser diesen Umstand umgehend dem Department of Justice mitzuteilen, welches eine außerordentliche Hauptversammlung der Aktiengesellschaft zur Wahl eines neuen Geschäftsführers plant.
§422 Übernahme einer Aktiengesellschaft
Die Übernahme einer Aktiengesellschaft kann nur durch eine andere Aktiengesellschaft geschehen.
Der Übernahmevertrag muss von den Hauptversammlungen beider Aktiengesellschaften genehmigt werden.
Bei einer Übernahme hat die übernehmende Aktiengesellschaft die Aktionäre der übernommenen Aktiengesellschaft auszuzahlen. Die Höhe der Auszahlung ist im Übernahmevertrag festzulegen. Mit der Auszahlung der Aktionäre der übernommenen Aktiengesellschaft werden alle Aktien der übernommenen Aktiengesellschaft aufgelöst.
Die Besitztümer der übernommenen Aktiengesellschaft gehen in Besitz der übernehmenden Aktiengesellschaft über.
§423 Dividendenausschüttung
Bei jeder ordentlichen Hauptversammlung kann eine Dividendenausschüttung stattfinden, sofern die Hauptversammlung nach §420 (2) AktG dafür stimmt.
Die Ausschüttung findet zum nächsten Handelszeitpunkt statt. Dabei fällt der Aktienkurs um die Höhe der Dividendenausschüttung. Die Kosten der Dividendenausschüttung hat der gewählte Geschäftsführer beim Department of Justice vor dem Tag der Dividendenausschüttung aus der Unternehmenskasse zu hinterlegen.
Die Dividendenauszahlung hat das Department of Justice dann möglichst zeitnah durchzuführen.
Buch XIII
Brandschutzgesetz (BrSchG)
§424 Allgemein
Das Los Santos Fire Department ist für folgende Situationen zuständig und zwingend zu beteiligen:
Brände jeglicher Art
Auslaufen von Gefahrstoffen bei Unfällen
Sicherung von Bereichen, von denen Explosions- oder Brandgefahr ausgeht
Brandvermeidung
Verkehrsunfälle
Beteiligte aus den Situationen in Absatz 1 müssen alle Maßnahmen des Fire Departments dulden, bis die Situation geklärt ist oder die Beteiligten von den leitenden Einsatzkräften entlassen werden. Den Anweisungen des Fire Departments ist Folge zu leisten.
§425 Gewerbe mit erhöhter Brandgefahr oder Gefahrguttransport
Geht von einem Gewerbe oder einem gewerbe zugehörigen Transportmittel eine erhöhte Brand- und/oder Explosionsgefahr aus, so ist das Fire Department dazu verpflichtet, das Personal des Gewerbes zu schulen und in Sachen Brandvermeidung und Gefahrguttransport zu unterrichten.
Die Gewerbe haben diese Maßnahmen zu dulden und alle 4 Wochen durchzuführen.
§426 Schadensersatz und Entschädigung
Sach-, Vermögens-, und Personenschäden, welche im Rahmen eines Einsatzes des Fire Departments entstanden sind, werden nicht erstattet.
Sollten die in Absatz 1 genannten Schäden (grob) fahrlässig oder mutwillig vom Fire Department herbeigeführt worden sein, so hat das Fire Department für die Entschädigung aufzukommen.
Das in Absatz 2 genannte Recht auf Entschädigung besteht nicht, wenn der Schaden herbeigeführt werden musste, um eine Gefahrensituation zu beseitigen.
§427 Öffentliche Veranstaltungen, Brandsicherheitswache
Bei einer geplanten öffentlichen Veranstaltung mit mehr als 10 Personen ist eine vorherige Brandschutzbegehung zu beantragen. Ebenso hat das Fire Department Mitarbeiter bis zum Ende der Veranstaltung vor Ort zu halten.
Flucht und Rettungswege sind für Rettungskräfte frei zu halten.
Die Brandschutzbegehung hat mindestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn stattzufinden.
Über das Ergebnis der Brandschutzbegehung wird vom Fire Department ein Bericht erstellt und dem Veranstalter übergeben.
Etwaige Mängel die durch das Fire Department festgestellt wurden, sind schnellstmöglich zu beseitigen.
Die Brandschutzbegehung kann auch vom Los Santos Medical Department durch geschultes Personal durchgeführt werden.
§428 Gebühren und Auslagen
Das Fire Department ist für folgende Tätigkeiten berechtigt Gebühren und Auslagen zu erheben:
Schulungen
Ausgabe von Lizenzen und Dokumenten
Brandschutzbegehungen
Brandsicherheitswachen
Das Fire Department ist als Staatsfraktion dazu angehalten, kostendeckend zu arbeiten.
Buch XIV
Datenschutzgesetz (DSG)
§429 Aufhebung des Datenschutzes
Der Datenschutz und das Recht auf Privatsphäre kann von einem richterlichen Beschluss aufgehoben werden, darf aber auch nur in dem zugehörigen Fall und nicht nach außen getragen werden. Ausnahme hierfür ist:
Sollte einer Berufsgruppe (=Firmen und staatliche Institutionen), einer Person, oder einer Gruppe ein Geheimnis anvertraut werden, welches zu einer mittelschweren bis schweren Straftat führen kann bzw. führte, so haben diese das Recht, dies der Exekutive oder der Staatsanwaltschaft mitzuteilen und sind somit vom Datenschutzgesetz freigestellt, ohne eine Strafe zu befürchten.
Sollte die Executive einer hoheitlichen Arbeit nachgehen und hierfür ist eine Information einer Berufsgruppe, einer Person, oder einer Gruppe dringend nötig, z.B. Bei der Feststellung einer Identität bei einer mittelschweren Straftat, so ist die Berufsgruppe, Person, oder die Gruppe vom Datenschutzgesetz freigestellt und haben keine Strafe zu befürchten.
§430 Verschwiegenheit über die Interna
Jeder Mitarbeiter eines Unternehmen oder einer staatlichen Institution ist verpflichtet, Verschwiegenheit über die Interna und die Arbeit zu wahren. Zuwiderhandlungen werden bestraft.
§431 Recht am geistigen Eigentum
Es darf kein geistiges Eigentum von Anderen für den eigenen Zweck verwendet werden, außer man hat das Einverständnis des Urhebers.
Es darf kein geistiges Eigentum von anderen als das Eigene deklariert werden. Das Verwenden von geschütztem Material darf nur zitiert und mit Quelle verwendet werden.
§432 Aufnahmen
Es dürfen keine Aufnahmen, in jeglicher Form, von anderen Personen ohne Einwilligung verwendet werden. Sie dürfen aber erstellt werden im Sinne des Eigenschutzes.
Nacktaufnahmen müssen immer zensiert werden, solange keine Genehmigung vorliegt.
Es dürfen keine stationären Aufnahmen an Orten gemacht werden, in denen man kein Hausrecht oder keine Genehmigung hat.
§433 Geheimhaltungsgesetz
Wer ein fremdes Geheimnis, wie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis oder zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm als
Mediziner und die dazugehörigen Untergruppen, Apotheker, Angehörigen eines anderen Heilberufs, oder Psychologe,
Amtsträger, der Exekutive, des Fire Department, der Staatsanwälte, der Richterschaft und des Amts für Einreise und Kultur,
Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer,
Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von oberster Behörde anerkannt ist oder
Bankier oder Banker, die von der obersten Behörde anerkannt, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, werden bestraft.
Den in Abs. 1 genannten Berufsgruppen stehen Mitglieder bzw. Mitarbeiter der gleichen Berufsgruppe gleich.
Den in Absatz 1 genannten Berufsgruppen unterliegen auch Gehilfen oder Praktikanten Geheimnis Vorschriften, jedoch dürfen Gehilfen oder Praktikanten nicht von Geheimnissen erfahren, die vor oder nach der Ausübung einem Mitarbeiter anvertraut wurden.
Buch XV
Fischereigesetz (FischG)
§434 Überwachung der Fischerei
Die Aufsicht über die Fischerei führt das Department of Justice
Soweit es zur Wahrnehmung der Fischereiaufsicht erforderlich ist, bestellt das Department of Justice eigene Vollzugsbeamte.
Das Department of Justice kann auch ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen
Die Bestellung begründet kein zwangsläufiges Dienstverhältnis des Fischereiaufsehers zum Department of Justice.
Die Vollzugsbeamten und die Fischereiaufseher sind befugt, jederzeit die
beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fanggeräte und Fische in
Fischereifahrzeugen sowie Fischbehälter in Gewässern zu durchsuchen,
Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.
§435 Fischereischein
Jeder mit Hauptwohnsitz in Los Santos, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und der Fischerei nachgehen möchte, muss im Besitz eines gültigen Fischereischeins sein.
Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
Die auf Grund eines medizinischen Gutachtens nicht geeignet sind,
Die gröblich oder wiederholt gegen Vorschriften des Fischereirechts oder des Tierschutzrechts verstoßen haben.
Treten Umstände nachträglich ein, deretwegen der Fischereischein versagt werden könnte, oder werden sie dem DoJ nachträglich bekannt, so kann es den Fischereischein für ungültig erklären und einziehen.
Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf anderer Weise
als mit der Handangel als Helfer eines Inhabers eines Fischereischeins in
dessen Begleitung den Fischfang ausüben.
§436 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ohne Fischereischein an oder auf Gewässern Fischereigeräte fangfertig mitführt,
Beim Fischfang verbotene Mittel oder Verfahren anwendet,
Beim Fischfang nicht den vorgeschriebenen Fischereischein oder
Personalausweis mit sich führt oder diese auf Verlangen nicht vorzeigt.
Einen Erlaubnisschein ohne die erforderliche Genehmigung ausstellt.
Geräte und Mittel, die bei einer Ordnungswidrigkeit benutzt oder mitgeführt wurden, können eingezogen werden.
§437 Betreten der Ufer
Der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte sowie dessen Hilfs- und Aufsichtspersonal sind befugt, unter Einhaltung der zur Vermeidung von Beschädigungen erforderlichen Vorsicht fremde Ufergrundstücke, Brücken, Wehre und Schleusen zu betreten, an ihnen Schiffe sowie zum Fang oder zur Aufbewahrung von Fischen bestimmte Geräte zu befestigen, soweit dies für eine dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende Ausübung der Fischerei sowie zur Pflege und zur Beaufsichtigung des Fischwassers erforderlich ist.
§438 Fischfang, Fangbeschränkungen
Fische dürfen unter Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten während des ganzen Jahres gefangen werden, soweit nicht Schonzeiten festgesetzt sind (Anlage 12)
Wer in Anlage 12 aufgeführte Fische, Reptilien, Amphibien, Kriechtiere sowie Fischnährtiere innerhalb der Schonzeit fischt, fängt oder anderweitig verbringt, ist zu bestrafen.
Etwaige Sondergenehmigungen müssen vom Departement of Justice ausgestellt und vom Chief of Justice beglaubigt werden.
Buch XVI
Grundbuchordnung (GBO)
§439 Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in welchem Grundstücke und die Rechte an diesen verzeichnet sind.
Das Grundbuch wird vom Department of Justice (DoJ) geführt.
§440 Inhalt des Grundbuchs
Das Grundbuch umfasst alle Informationen die im Grundbuchblatt zu einem Grundstück eingetragen wurden.
§441 Eintragung ins Grundbuch
Soll ein Grundstück ins Grundbuch eingetragen werden, bedarf dies eines Antrages. Dieser Antrag ist beim zuständigen Sachbearbeiter einzureichen.
Der Antrag muss die Angaben zum Eigentümer, zum Grundstück, zum Kaufpreis, zu den Rechten anderer Personen als dem Eigentümer, sowie zu den darauf befindlichen Gebäude beinhalten.
Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist.
Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft ist, ist nicht stattzugeben.
Alle Grundstücke, die in privatem Besitz sind, sind in das Grundbuch einzutragen. Wer sein Grundstück nicht eintragen lässt, ist zu bestrafen, und das Grundstück ist umgehend einzutragen.
§442 Rechte des Eigentümers
Ein Grundstück kann auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch gelöscht werden. Bei der Löschung verliert der Eigentümer dauerhaft alle Besitzrechte.
Grundstücke, an denen der Staat Eigentümer ist, erhalten nur auf gesonderten Antrag einen Grundbucheintrag.
§443 Grundbucheinsicht
Das Grundbuch unterliegt der beschränkten Einsicht.
Das Recht auf Einsicht eines entsprechenden Grundbuchblattes haben:
Der Eigentümer
Personen, welche auf der entsprechenden Seite des Grundbuches eingetragen sind
Personen, welche ein berechtigtes Interesse darlegen können
Behörden im Wege der Amtshilfe
Über die Einsicht ins Grundbuch entscheidet der zuständige Sachbearbeiter.
§444 Grundstückserwerb
Zum Erwerb eines Grundstücks muss ein Kaufvertrag vorliegen. Der Kaufvertrag bedarf der Schriftform.
Der Kaufvertrag ist vom Käufer und Verkäufer persönlich zu unterschreiben.
§445 Löschung von Einträgen
Soll ein Eintrag gelöscht werden, so ist der zu löschende Eintrag zu streichen. Eintragungen dürfen nie komplett gelöscht werden.
Berechtigt zu diesem Antrag sind alle Personen nach §441 (3) GBO.
Die Löschung bedarf eines Löschungsvermerks des Sachbearbeiters für den Grund der Löschung.
§446 Schließung von Grundbüchern
Ist der Eigentümer eines Grundstückes verstorben oder gilt dauerhaft als verschollen, so werden die entsprechenden Grundbucheinträge gestrichen.
§447 Pfändung von Grundbüchern
Begeht ein Unternehmen oder eine als illegal deklarierte Gruppierung, welches/welche in direktem Zusammenhang zum Grundstück steht, schwerwiegende Verbrechen, oder steht in Verbindung mit diesen, so kann das Grundstück auf Antrag der Staatsanwaltschaft gepfändet werden.
Die Entscheidung über diesen Antrag obliegt dem Chief of Justice.
§448 Vermögensbelastungen
(1) Der Eigentümer kann sein Grundstück für bis zu 20 Prozent des Kaufpreises mit einer Hypothek belasten. Die Hypothek ist schriftlich festzuhalten und beim Chief of Justice anzumelden.
(2) Die Belastung muss in das Grundbuch eingetragen werden. Andernfalls ist die Belastung nichtig.
(3) Der Geber der Hypothek hat Besitzrechte am Grundstück in der prozentualen Höhe, wie es belastet wurde.
(4) Ist die Hypothek beglichen, so erlöschen die Besitzrechte des Hypothekengebers.
Buch XVII
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§449 Gerichte
Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.
Die Gerichtssprache ist deutsch.
§450 Gerichtsbarkeit
Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch das Department of Justice (DoJ) ausgeübt.
§451 Chief of Justice
(1) Der Chief of Justice ist der oberste Beamte des DoJ.
(2) Ihm obliegt die Dienstaufsicht.
(3) Sollte der Chief of Justice nicht im Staate oder nicht in der Lage sein, sein Amt auszuüben, so übernimmt einer der Co-Chiefs of Justice die Aufgaben und Verpflichtungen des Chief of Justice.
§452 Gerichtsverhandlungen
Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit des DoJ gehörende Verfahren können Schöffengerichte gebildet werden. Sollten besondere Umstände herrschen, so kann das DoJ auch Gerichte, die lediglich aus dem Richter als Vorsitzenden bestehen, bilden.
§453 Schöffengericht
Das Schöffengericht besteht aus dem Richter als Vorsitzenden und zwei Schöffen.
Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können.
Sollten zu einer Verhandlung nicht genügend Schöffen zur Verfügung stehen, kann das Gericht die Verhandlung trotzdem führen.
§452 Schöffenamt
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Zivilisten versehen werden.
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft sowie Rechtsanwälte
Gerichtliche Vollstreckungsbeamte (U.S.M.S.) und Polizeivollzugsbeamte
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
Personen, die in Folge eines Verbrechens zu einer Haftstrafe verurteilt wurden, unabhängig davon, wie lange dieses Urteil zurückliegt.
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens schwebt, das eine Verurteilung zu erwarten lässt. Die Einschätzung über die Erwartung einer Verurteilung trifft der vorsitzende Richter.
§453 Entfernung aus dem Schöffenamt
Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich
verletzt hat.
Die Entscheidung darüber trifft der vorsitzende Richter.
§454 Besorgnis der Befangenheit eines Schöffen
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung oder des Angeklagten kann ein Schöffe wegen der Besorgnis der Befangenheit von seinem Amt entbunden werden.
Die Gegenseite ist vor einer Entscheidung zu hören.
Die Entscheidung trifft der vorsitzende Richter. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
§455 Pflichtverletzung eines Schöffen
Gegen einen Schöffen, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.
§456 Oberster Gerichtshof
Der oberste Gerichtshof besteht aus dem Chief of Justice, dem Co-Chief of Justice und der ganzen Richterschaft.
Die Zuständigkeit des obersten Gerichtshof betrifft ausschließlich allgemeine Entscheidungen. Dies beinhaltet die Deklaration von Gruppierungen als illegal, sowie die Definitionen von Rechtsbegriffen und die genauere Auslegungen von Gesetzen, sofern dies nötig ist, und andere allgemeine Entscheidungen.
Der oberste Gerichtshof tagt in Abwesenheit von Nichtmitgliedern. Entscheidungen des obersten Gerichtshof müssen einstimmig erfolgen.
Die Entscheidungen des obersten Gerichtshof sind nicht anfechtbar.
§457 Staatsanwaltschaft
Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt durch:
Den Oberstaatsanwalt
Den Staatsanwälten
Bei Personalknappheit auch durch den Chief of Justice oder Co-Chief of Justice
Referendaren kann die Wahrnehmung einer Aufgabe eines Staatsanwalts übertragen werden. Ein Staatsanwalt muss darüber die Aufsicht führen und ist für etwaige Pflichtverletzungen und Verfahrensfehler verantwortlich.
§458 Dienstaufsicht
Die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft obliegt dem Oberstaatsanwalt, soweit sie nicht dem Chief of Justice obliegt.
Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.
Die Beamten im Polizeivollzugsdienst sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und haben die Rechte und Pflichten der Strafprozessordnung (StPO).
§459 Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Verrichtungen von dem Gericht unabhängig. Sie haben aber in Kenntnis mit den Richter zusammenzuarbeiten.
§460 Öffentlichkeit
Eine Gerichtsverhandlung ist grundsätzlich öffentlich.
Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, wenn
eine Vernehmung eines Beteiligten schutzwürdige Interessen veröffentlichen würde,
eine Gefährdung der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu befürchten ist oder
wenn um die Gefährdung des Lebens eines Beteiligten zu fürchten ist.
§461 Sitzungspolizei
Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem vorsitzenden Richter.
An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht weder ganz noch teilweise verhüllen.
Die Aufgaben der Sitzungspolizei übernimmt der U.S.M.S., bei mangelnden Ressourcen kann diese Aufgabe auf Entscheidung des vorsitzenden Richters auch von Exekutivbehörden übernommen werden.
§462 Ordnungsmaßnahmen
Gegen Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder nicht an der Sitzung beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann der Vorsitzende ein Ordnungsgeld anordnen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Vollstreckung hat der vorsitzende Richter unmittelbar zu veranlassen.
Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen obliegt den Schöffen und dem vorsitzenden Richter mit gleichem Stimmrecht. Der Beschluss ist im Protokoll aufzunehmen.
Buch XVIII
Medizinische Ordnung (MO)
§463 Aufgaben
Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung. Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe. Er ist seiner Natur nach ein freier Beruf
Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken.
§463-1 Hausrecht und Verweisung vom Gelände
(1) Das Medical Department hat auf dem Gelände des Medical Department das Hausrecht.
(2) Das Medical Department hat das Recht, Bürger/Beamte auf Ihrem Gelände des Platzes zu verweisen sowie ein Hausverbot auszusprechen.
§464 Allgemeine ärztliche Berufspflichten
Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können.
Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen.
Eine gewissenhafte Ausübung des Berufs erfordert insbesondere die notwendige fachliche Qualifikation und die Beachtung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse.
Ärztinnen und Ärzte dürfen hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu beachten.
§465 Unvereinbarkeiten
Dem Arzt/Der Ärztin ist neben der Ausübung seines/ihres Berufs die Ausübung einer anderen Tätigkeit untersagt, welche mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs nicht vereinbar ist. Dem Arzt/Der Ärztin ist auch verboten, seinen/ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Ebensowenig darf er/sie zulassen, dass von seinem/ihrem Namen oder vom beruflichen Ansehen des Arztes/der Ärztin in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.
Dem Arzt/Der Ärztin ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.
§466 Fortbildung
Der Arzt/die Ärztin, der/die seinen/ihren Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu seiner/ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
§467 Qualitätssicherung
Der Arzt/Die Ärztin ist verpflichtet, an Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen und hierüber, soweit erforderlich, dem Chief des Medical Departments Auskunft zu erteilen.
§468 Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die ihnen aus ihrer ärztlichen Behandlung Tätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln und bei Medizinprodukten auftretende Vorkommnisse der zuständigen Behörde mitzuteilen.
§469 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patientinnen und Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen. Das Recht der Patientinnen und Patienten, empfohlene Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen abzulehnen, ist zu respektieren.
Ärztinnen und Ärzte achten das Recht ihrer Patientinnen und Patienten, die Ärztin oder den Arzt frei zu wählen oder zu wechseln. Andererseits sind – von Notfällen oder besonderen rechtlichen Verpflichtungen abgesehen – auch Ärztinnen und Ärzte frei, eine Behandlung abzulehnen. Den begründeten Wunsch der Patientin oder des Patienten, eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt zuzuziehen.
Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist.
Angehörige von Patientinnen und Patienten und andere Personen dürfen bei der Untersuchung und Behandlung anwesend sein, wenn die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt und die Patientin oder der Patient zustimmen.
Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen und mit Patientenkritik und Meinungsverschiedenheiten sachlich und korrekt umzugehen.
Ärztinnen und Ärzte dürfen einer missbräuchlichen Anwendung ihrer Verschreibung keinen Vorschub leisten.
§470 Aufklärungspflicht
Zur Behandlung bedürfen Ärztinnen und Ärzte der Einwilligung der Patientin oder des Patienten. Der Einwilligung hat grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch vorauszugehen. Die Aufklärung hat der Patientin oder dem Patienten insbesondere vor operativen Eingriffen Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einschließlich Behandlungsalternativen und die mit ihnen verbundenen Risiken in verständlicher und angemessener Weise zu verdeutlichen.
§471 Schweigepflicht
Der Arzt/Die Ärztin hat über das, was ihm/ihr in seiner/ihrer Eigenschaft als Arzt/Ärztin anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod des Patienten hinaus – zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.
Der Arzt/Die Ärztin ist zur Offenbarung befugt, soweit er/sie von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist.
Ärztinnen und Ärzte dürfen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, Informationen über Patienten zugänglich machen. Über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit haben sie diese zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.
Wenn mehrere Ärzte/Ärztinnen gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.
§472 Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Mit Übernahme der Behandlung verpflichtet sich der Arzt/die Ärztin dem Patienten gegenüber zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische oder therapeutische Methoden unter mißbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Patienten anzuwenden. Unzulässig ist es auch, Heilerfolge, insbesondere bei nicht heilbaren Krankheiten, als gewiß zuzusichern.
§473 Ärztliche Gutachten und Zeugnisse
Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse hat der Arzt/die Ärztin mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine/ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen. Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung der Arzt/die Ärztin verpflichtet ist oder die auszustellen er/sie übernommen hat, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Zeugnisse über Mitarbeiter und Ärzte/Ärztinnen in Weiterbildung müssen grundsätzlich innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung, bei Ausscheiden unverzüglich, ausgestellt werden.
Ein Psychologisches Gutachten für die Erteilung von Schusswaffen muss außerdem den Vorschriften des Waffengesetzes (WaffG) entsprechen
Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung (Krankenschein) muss zumindest folgende Punkte enthalten:
Den Vor und Zuname des Patienten
Das Geburtsdatum sowie die staatsangehörigkeit des Patienten
Beginn des Krankenstandes, eine Rückdatierung bis zu einem Tag ist möglich.
Ursache: Unfall oder Krankheit, es besteht kein Anspruch auf eine genaue Diagnose.
Dauer des Krankenstandes (voraussichtliches Ende), zumindest jedoch ein Wiederbestellungstermin.
§474 Kollegiale Zusammenarbeit
Ärztinnen und Ärzte haben sich untereinander kollegial zu verhalten. Die Verpflichtung, in einem Gutachten, auch soweit es die Behandlungsweise einer anderen Ärztin oder eines anderen Arztes betrifft, nach bestem Wissen die ärztliche Überzeugung auszusprechen, bleibt unberührt. Unsachliche Kritik an der Behandlungsweise oder dem beruflichen Wissen einer Ärztin oder eines Arztes sowie herabsetzende Äußerungen sind berufswidrig.
Es ist berufswidrig, eine Kollegin oder einen Kollegen aus ihrer oder seiner Behandlungstätigkeit oder aus dem Wettbewerb um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen.
Ärztinnen und Ärzte mit aus einem Liquidationsrecht resultierenden oder anderweitigen Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit (z. B. Gutachten) sind verpflichtet, den von ihnen dazu herangezogenen Kolleginnen und Kollegen eine angemessene Vergütung zu gewähren bzw. dafür zu sorgen, dass die Mitarbeit angemessen vergütet wird.
In Gegenwart von Patientinnen und Patienten oder anderen Personen sind Beanstandungen der ärztlichen Tätigkeit und zurechtweisende Belehrungen zu unterlassen. Das gilt auch im Verhältnis von Vorgesetzten und Mitarbeitern und für den Dienst in den Krankenhäusern.
Die zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte haben ihre nach der Weiterbildungsordnung gegenüber Weiterzubildenden bestehenden Pflichten zu erfüllen.
Ärztinnen und Ärzte dürfen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht diskriminieren und haben insbesondere die Bestimmungen des Arbeits- und Berufsbildungsrechts zu beachten.
§475 Zusammenarbeit mit Dritten
Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärztinnen oder Ärzte sind, noch zu ihren berufsmäßig tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gehören, zu untersuchen oder zu behandeln. Dies gilt nicht für Personen, welche sich in der Ausbildung zum ärztlichen Beruf oder zu einem Fachberuf im Gesundheitswesen befinden.
Die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Fachberufe im Gesundheitswesen ist zulässig, wenn die Verantwortungsbereiche der Ärztin oder des Arztes und des Angehörigen des Fachberufs klar erkennbar voneinander getrennt bleiben.
§476 Ärztliche Unabhängigkeit
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, in allen vertraglichen und sonstigen beruflichen Beziehungen zu Dritten ihre ärztliche Unabhängigkeit für die Behandlung der Patientinnen und Patienten zu wahren
§477 Unerlaubte Zuweisungen
Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.
§478 Unerlaubte Zuwendungen
Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.
§479 Vergütung
Die Ärztliche Vergütung bestimmt sich grundsätzlich nach dem erhaltenen Gehalt.
Ein Patient hat grundsätzlich für seine Behandlung die Kosten zu tragen, die für die Behandlung erfolgt sind. Hierbei können die Chief of EMS und Chief of MD die Kosten im Rahmen der Anlage 1 für die Behandlungsleistungen im MD festlegen.
§480 Honorar
Ärzte und Ärztinnen sind berechtigt für die folgenden Leistungen ein Honorar einzufordern:
Psychologisches Gutachten zum Führen von Waffen: Honorar in Höhe von 2.500 Dollar
Weiter Psychologisches Gutachten: Honorar in Höhe von 1.500 Dollar
Wenn bei der Erstellung von Gutachten Auslagen anfallen, werden diese in tatsächlicher Höhe auf das Honorar aufgeschlagen.
Eine Leistung der in Absatz 1 genannten Leistungen ist vom Antragsteller zu zahlen. Der Antragsteller hat das Recht, dass er eine schriftliche Rechnung bekommt.
Buch XIX
Polizeiaufgabengesetz (PAG)
§481§482§483§484§485§486§487§488§489§490§491§492§493§494§495§496§497§498§499§500§501§502§503§504§505§506§507§508§509§510§511§512§513§514§515§516
§481 Begriff der Polizei
Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei sowie der Sheriffs des Staates Los Santos.
§482 Aufgaben der Polizei
Die Polizei hat die Aufgabe, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) sowie Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr).
Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
§483 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
§484 Ermessen, Wahl der Mittel
Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Den Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
§485 Ausweispflicht des Polizeibeamten
Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen, bei Dienstausübung in Zivilkleidung oder Dientskleidung grundsätzlich unaufgefordert, hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§486 Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Freizügigkeit, Schutz der personenbezogenen Daten und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden.
§487 Allgemeine Befugnis
Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.
Eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 kann die Polizei insbesondere dann treffen, wenn sie notwendig ist, um
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhüten oder zu unterbinden,
durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen oder
Gefahren abzuwehren oder Zustände zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit der Person oder die Sachen oder Tiere, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen.
Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen. Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen.
§488 Befragung, Auskunftspflicht
Die Polizei kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Telefonnummer, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
§489 Identitätsfeststellung
Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, zur Abwehr einer Gefahr, wenn die Person sich an einem Ort aufhält, von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen, oder sich Straftäter verbergen oder wenn die Person sich in einem Fahrzeug befindet, dessen amtliches Kennzeichen zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist, oder zum Schutz privater Rechte.
Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen können durchsucht werden.
§490 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
eine zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder
dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen die Gefahr der Wiederholung besteht.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
die Aufnahme von Lichtbildern,
die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale
§491 Platzverweisung
Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Die Maßnahme ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken.
§492 Gewahrsam
Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder
sonst in hilfloser Lage befindet oder das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder
einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung zu verhindern; die Annahme, daß eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, daß sie die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder
bei ihr Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden.
§493 Behandlung festgehaltener Personen
Wird eine Person festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben.
Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird.
§494 Dauer der Freiheitsentziehung
Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
wenn der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
in jedem Falle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 60 Hafteinheiten nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.
§495 Durchsuchung von Personen
Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn
sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen oder Tiere mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
sie sich an einem Orte aufhält oder sie sich in einem Objekt in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, oder
sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.
Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist.
§496 Durchsuchung von Wohnungen
Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die vorgeführt oder in Gewahrsam genommen werden darf,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache oder ein Tier befindet, die oder das sichergestellt werden darf,
das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen oder Tiere von bedeutendem Wert erforderlich ist,
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß dort
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder
sich Straftäter verbergen
Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 2 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.
§497 Verfahren bei der Durchsuchung der Wohnungen
Durchsuchungen von Wohnungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug oder durch Bestimmungen des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang, nur durch den Richter angeordnet werden.
Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein.
Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet wird.
) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift, aber nicht in elektronischer Form, zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen.
§498 Sicherstellung
Die Polizei kann eine Sache oder ein Tier sicherstellen,
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache oder eines Tiers zu schützen,
oder wenn sie oder es von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und diese Person die Sache oder das Tier verwenden kann, um
sich zu töten oder zu verletzen,
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
fremde Sachen zu beschädigen oder fremde Tiere anzugreifen oder
sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
wenn damit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden ist.
(2) Sichergestellte Sachen oder Tiere sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen oder Tiere das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen oder Tiere auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern.
(3) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung nach Absatz (1) Nr 1-3 weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
(4) Sollte eine Sache oder ein Tier nach Absatz (1) Nr. 4 sichergestellt worden sein, so kann die Sache nach Abschluss der notwendigen Beweissicherung der Polizei rausgegeben werden, spätestens jedoch nach 7 Tagen oder nach Vollstreckung der Ordnungswidrigkeit.
§499 Vorladung
Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder
das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden
Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder
zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.
§500 Besondere Bestimmungen über den Einsatz verdeckter Ermittler
Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende erforderlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. Ein verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrages unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.
Ein verdeckter Ermittler darf unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Im übrigen richten sich die Befugnisse eines verdeckten Ermittlers nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Strafprozessordnung .
§501 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle
Die Polizei kann eine Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr genutzten Fahrzeugs zur gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn
die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten erwarten lässt oder
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten begehen wird und die Ausschreibung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.
Die Ausschreibung darf nur durch den Leiter der Polizeibehörde angeordnet werden.
Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle unverzüglich zu löschen.
§502 Zulässigkeit des polizeilichen Zwangs
Der Verwaltungsakt der Polizei, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
§503 Zwangsmittel
Zwangsmittel sind:
Ersatzvornahme (§504),
Zwangsgeld (§505),
unmittelbarer Zwang (§507)
Zwangsmittel sind anzudrohen
Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.
§504 Ersatzvornahme
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Polizei auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen.
Es kann bestimmt werden, daß der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im voraus zu zahlen hat. Zahlt der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt
§505 Zwangsgeld
Das Zwangsgeld wird auf mindestens fünf und höchstens fünfundzwanzigtausend Euro schriftlich festgesetzt.
Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.
Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet.
Für die Festsetzung des Zwangsgeldes werden vom Betroffenen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
§506 Ersatzzwangshaft
Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Gericht auf Antrag der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens 30 Hafteinheiten und höchstens 60 Hafteinheiten.
§507 Unmittelbarer Zwang
Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.
Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
Unmittelbarer Zwang ist möglichst vorher anzukündigen, sofern es die Gefahrenslage zulässt.
§508 Rechtliche Grundlagen
Ist die Polizei nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§509 bis 516 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Bestimmungen über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.
§509 Begriffsbestimmung
Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen, Sachen oder Tiere durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder durch Waffen.
Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen, Sachen oder Tiere.
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. Andere Waffen dürfen nur zugelassen werden, wenn sie eine geringere Wirkung als Schusswaffen haben. Für die Verwendung durch Spezialeinheiten kann die Führungsebene der Polizei Ausnahmen zulassen.
§510 Handeln auf Anordnung
Die Polizeibeamten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Polizeibeamte die Anordnung trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Polizeibeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.
§511 Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
§512 Androhung unmittelbaren Zwangs
Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schußwaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
Schußwaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können.
Der Gebrauch von Schußwaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Gebrauch durch Warnschuß zu wiederholen. Beim Gebrauch von technischen Sperren und Dienstpferden kann von einer Androhung abgesehen werden.
§513 Fesselung von Personen
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
Polizeibeamte, Dritte oder Tiere angreifen, Widerstand leisten oder Sachen in erheblichem Maße beschädigen wird,
fliehen wird oder befreit werden soll oder
sich töten oder verletzen wird.
(2) Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.
§514 Allgemeine Bestimmungen für den Schußwaffengebrauch
Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen oder Tiere erreicht werden kann.
Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwer wiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.
Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für den Polizeibeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
§515 Schusswaffengebrauch gegen Personen
Schußwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden um
eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben abzuwehren,
um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Explosiv Mitteln zu verhindern,
um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht,
wenn sie eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist
aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder
aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt, um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.
um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.
§516 Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
Schusswaffen dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nur gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus schwerwiegende Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen.
Wer sich aus einer solchen Menschenmenge nach wiederholter Androhung des Schusswaffengebrauchs nicht entfernt, obwohl ihm das möglich ist, ist nicht Unbeteiligter im Sinne des §514 Abs. 3
Buch XX
Pressegesetz (PressG)
§517 Freiheit der Presse
Die Presse ist frei. Sie ist der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung verpflichtet.
Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz zugelassen sind. Sondermaßnahmen wie Zensur oder das vertragswidrige Verweigern von Druck und Vertrieb eines Presseerzeugnisses sind verboten.
Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.
§518 Zulassungsfreiheit
Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes der Presse darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.
§519 Öffentliche Aufgabe der Presse
Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
§520 Informationsrecht der Presse
Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen.
Auskünfte können verweigert werden, soweit:
dadurch die sachgemäße Durchführung eines straf-, oder anderem gerichtlichen Verfahrens oder eines Disziplinarverfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte;
Auskünfte, die über persönliche Angelegenheiten einzelner verlangt werden, an deren Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit besteht;
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
Die Auskünfte sind zu verweigern, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung und den Datenschutz entgegenstehen.
Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk verbieten, sind unzulässig. Dasselbe gilt für allgemeine Anordnungen, die einer Behörde verbieten, ihre Akten der Presse zugänglich zu machen.
Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.
§521 Sorgfaltspflicht der Presse
Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der äußersten, nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und sachliche Richtigkeit zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.
§522 Begriffsbestimmungen
Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Bild-/Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.
Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen und ähnliche Unternehmen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.
Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten; Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckwerke, die in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinen.
§523 Impressum
Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift der Druckerei und des Verlegers genannt sein, beim Selbstverlag Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers sowie die Eigentumsverhältnisse des Verlags.
Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.
Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch Name und Anschrift des für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteurs und des Verlegers anzugeben.
Für die Aufnahme des Impressums sind die Druckerei und der Verleger, für die Richtigkeit des Impressums ist der verantwortliche Redakteur – beim Selbstverlag der Verfasser oder Herausgeber – verantwortlich.
§524 Offenlegungspflicht
Der Verleger eines Druckwerks muß in regelmäßigen Zeitabschnitten im Druckwerk seine Eigentumsverhältnisse und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen sowie seine Beteiligung an Unternehmen, die dabei Herstellung, Vertrieb und Anzeigenakquisition übernehmen, dem Department of Justice offenlegen.
Bei der Offenlegung sind mindestens anzugeben:
der Inhaber, alle persönlich haftenden Gesellschafter, alle geschäftsführenden Gesellschafter;
die weiteren Zeitungen und Zeitschriften, die der Verlag oder seine Inhaber oder seine Beteiligten herausgeben;
bei Genossenschaften: die Mitglieder des Vorstandes und der Vorsitzende des Aufsichtsrats.
§525 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur
Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer:
seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes hat;
infolge Richterspruchs die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt;
nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist;
wegen einer Straftat, die er durch die Presse begangen hat, nicht unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann.
§526 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
Hat der Verleger oder Verantwortliche (§523 Abs. 2 Satz 4) eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muß diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" bezeichnet werden.
§527 Gegendarstellungsanspruch
Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.
Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn und soweit:
die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an ihrer Verbreitung hat;
die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder
es sich um eine Anzeige handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.
Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß vom Betroffenen unterschrieben sein. Der Betroffene kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens drei Tage nach der Veröffentlichung, dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger zugeht.
Für den Gegendarstellungsanspruch ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen.
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der Gerichte oder anderer Behörden.
§528 Ablieferungspflicht
Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der Verleger mit Beginn der Verbreitung des Druckwerks ein Stück (Pflichtexemplar) unentgeltlich und auf eigene Kosten in ein eigen geführte Archiv sowie im Staatsforum abzulegen.
Für digitale Publikationen gilt Absatz 1 entsprechend. Digitale Publikationen sind Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die auf Datenträgern oder in unkörperlicher Form in öffentlichen Netzen verbreitet werden.
§529 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des §525 entspricht;
als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des §525 nicht erfüllt;
als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber – den Vorschriften über das Impressum (§ 523) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt;
als Verleger oder Verantwortlicher (§523 Abs. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen läßt (§526);
gegen die Verpflichtung aus §527 Abs. 3 Satz 3 verstößt;
gegen die Offenlegungspflicht (§524) verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden.
§530 Verjährung
(1) Die Verfolgung der in §529 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in 4 Wochen.
(2) Die Verfolgung von Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, verjährt bei Verbrechen in 6 Wochen, bei Vergehen in 4 Wochen.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.
§531 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen nach diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Buch XXI
Rechtsanwaltsordnung (RAO)
§532 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
§533 Beruf des Rechtsanwalts
Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.
Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
§534 Recht zur Beratung und Vertretung
Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten oder Behörden vertreten zu lassen.
§535 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
Zur Rechtsanwaltschaft kann zugelassen werden, wer eine Prüfung beim Department of Justice als Rechtsanwalt erfolgreich ablegt.
Zur Rechtsanwaltschaft soll nicht zugelassen werden, wer nicht unerheblich vorbestraft ist oder ein Verbrechen begangen hat.
§536 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Die Zulassung zum Rechtsanwalt wird nur auf Antrag erteilt.
Die Zulassung wird mit der Aushändigung der Anwaltslizenz erteilt.
§537 Vereidigung
Der Bewerber hat folgenden Eid vor dem Chief of Justice zu leisten:
"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.”
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1, so treten an die Stelle der Wörter "eines Rechtsanwalts" die Wörter "einer Rechtsanwältin".
§538 Erlöschen der Zulassung
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.
Weiterhin erlischt die Zulassung nach einem Monat, sofern diese nicht verlängert wurde.
Die Gebühr der Verlängerung entspricht 10 % der Einnahmen des Vormonats
§539 Allgemeine Berufspflicht
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, über seine Einnahmen eine Buchführung zu halten.
§540 Grundpflichten
Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren.
Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.
Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.
Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Konto einzuzahlen.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
§541 Werbung
Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
§542 Tätigkeitsverbot
Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Staatsanwalt oder als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bereits tätig geworden ist.
§543 Kanzlei
Arbeiten mehrere Rechtsanwälte auf Dauer zusammen, so sind diese verpflichtet eine Kanzlei zu gründen.
Eine Rechtsanwaltskanzlei ist ein Gewerbe.
Eine Kanzlei ist berechtigt, weitere Rechtsanwälte einzustellen.
§544 Angestellte Rechtsanwälte
Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwaltskanzlei tätig sind.
Eine anwaltliche Tätigkeit liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
die Erteilung von Rechtsrat,
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.
§545 Vergütung
Jeder Rechtsanwalt ist berechtigt, eine Vergütung für seine Tätigkeit einzufordern.
Die Vergütung kann vertraglich geregelt werden, jedoch darf diese nicht geringer als die Gebührensätze in der Anlage 14 zu diesem Gesetz sein.
Sollte ein Mandant die Anwaltsgebühren nicht freiwillig entrichten, kann der Anwalt ein Vollstreckungsbescheid beim Department of Justice beantragen. Der Vollstreckungsbescheid wird vom U.S.-Marshal Service vollstreckt. Der U.S.-Marshal Service wird ermächtigt, Schuldner bis zur Erbringung der Leistung in Beugehaft zu nehmen.
§546 Zwangsmaßnahmen
Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine gerichtliche Maßnahme verhängt.
Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine gerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt zur Zeit der Tat nicht diesem Gesetz unterstand.
Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind:
Warnung,
Verweis,
Geldbuße bis zu hunderttausend Dollar,
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer bis zu vier Wochen tätig zu werden,
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.
(5) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
§547 Berufsverbot
Ein Berufsverbot ist auszusprechen:
wenn ein Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
wenn ein Rechtsanwalt durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht sechs Wochen verstrichen sind.
wenn ein Rechtsanwalt sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben
Buch XXII
Gesetz über den unmittelbaren Zwang (UZwG)
§548 Präambel
Die in Los Santos zugelassenen Exekutivbehörden sind:
Los Santos Police Department
Los Santos Sheriff Department
Los Santos CID
Los Santos SWAT
Los Santos GTF
Los Santos STF
Die in Los Santos zugelassenen Judikativbehöden sind:
Department of Justice
U.S. Marshals Service
Alle Beamten der Exekutivbehörden sowie der Judikativbehörden sind Amtsträger.
§549 Rechtliche Grundlagen
Die Vollzugsbeamten des Staates haben bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz zu verfahren. Nur Diesen ist der Gebrauch von Schusswaffen gestattet.
Als Vollzugsbeamte werden die in §548 Abs. 3 genannten Amtsträger bezeichnet.
Unter den unmittelbaren Zwang fallen folgende zeitlich begrenzte Punkte:
Untersuchungshaft ist zeitlich auf 60 HE begrenzt.
Auf mündliche Anordnung eines Richters kann diese auf 90 HE erweitert werden.
Ist bis zum Ablauf der Untersuchungshaft kein Richter oder Staatsanwalt anwesend, so wird der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt. Zum Zwecke der Vorladung ist er dazu verpflichtet, seine private Telefonnummer anzugeben. Er ist außerdem dazu verpflichtet, sich bei jedem Verlassen seiner Wohnstätte persönlich oder telefonisch bei der Leitstelle der Exekutive zu melden.
Verstößt der Beschuldigte gegen die Auflage nach §549 Abs. Nr. 2 , so wird die gesamte Strafe verdoppelt.
Wenn die Anzahl der in Untersuchungshaft genommenen Verdächtigen derselben Fallakte mehr als drei beträgt, so ist die Untersuchungshaft bis auf weiteres zu erweitern. Wobei eine zügige Bearbeitung durch die Judikative zu gewährleisten ist.
§550 Einschränkung von Grundrechten
Im unmittelbaren Zwang werden die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.
§551 Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, hat die durch die Maßnahme verletzte Person, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, das Recht auf ärztliche Hilfe.
Wer dagegen verstößt, macht sich wegen Unterlassene Hilfeleistung strafbar.
§552 Handeln auf Anordnung
Vollzugsbeamte sind verpflichtet unmittelbaren Zwang anzuwenden, wenn
ein Vorgesetzter oder eine dazu befugte Person dies anordnet,
ein gerichtliches Schreiben vorliegt,
eine Straftat begangen wurde.
Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.
§553 Fesselung von Personen
Wer im Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist, muss entwaffnet werden und darf gefesselt werden. Dies liegt im Ermessen des Vollzugsbeamten.
Sollte eine Person festgesetzt werden, so ist der Vollzugsbeamte dazu verpflichtet, ihn auf seine Rechte hinzuweisen (Miranda Warnung).
Der Rechtshinweis sollte mit dem Festsetzen geschehen.
Ohne die Miranda-Warnung, sind die Aussagen eines Beschuldigten nicht vor Gericht verwertbar.
Die Miranda-Warnung ist spätestens mit Antritt der U-Haft durchzuführen.
Die Miranda Warnung:
Sie sind vorläufig festgenommen aufgrund des dringenden Tatverdachtes. Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Können Sie sich keinen Anwalt leisten, so wird Ihnen vom Staat Los Santos kein Anwalt gestellt. Haben Sie das verstanden?
§554 Ingewahrsamnahme
Eine Person kann von der Exekutive in Gewahrsam genommen werden, wenn dadurch eine Gefahr für die Person selbst oder andere abgewendet werden kann.
Die Ingewahrsamnahme ist ohne richterliche Verfügung auf 30 HE begrenzt.
Das DOJ kann die Ingewahrsamnahme verlängern und in Schutzhaft (unbefristet) umwandeln.
§555 Durchsuchungen
Eine Person darf durchsucht werden, wenn
sie festgenommen wurde,
dies zur Aufklärung einer Straftat dient,
die Exekutive oder die Judikative einen Hinweis auf eine Straftat bekommen hat,
die Exekutive oder die Judikative einen begründeten Verdacht hat, dass eine Straftat begangen werden soll,
sie unmittelbar davor vor der Exekutive geflohen ist,
sie ein der Judikative angehöriges Gebäude betreten möchte,
dies zuvor von einem Richter genehmigt wurde.
Ein Fahrzeug darf durchsucht werden, wenn
die Exekutive jemanden auf frischer Tat ertappt,
die Exekutive oder die Judikative einen Hinweis auf eine Straftat bekommen hat,
die Exekutive oder die Judikative einen begründeten Verdacht hat, dass eine Straftat begangen werden soll,
jemand unmittelbar zuvor vor der Exekutive geflohen ist,
dies zuvor von einem Richter genehmigt wurde.
Eine Wohnung/Geschäftsräume oder andere Objekte dürfen durchsucht werden, wenn
in Ihr sich Personen aufhalten die zur Fahndung ausgeschrieben sind oder in Gewahrsam genommen werden dürfen
wenn es ernsthafte Hinweise für die Lagerung von illegalen Gegenständen gibt,
jemand unmittelbar nach einer Straftat in diese vor der Exekutive geflohen ist,
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr notwendig ist.
§556 Ausweispflicht
Ein Exekutivbeamter ist dazu verpflichtet seinen Dienstausweis, auf Anfrage
vorzuzeigen.
Ein Vollzugsbeamter ist gegenüber der Richterschaft sowie Staatsanwaltschaft
ausweispflichtig.
§557 Schusswaffengebrauch gegen Personen
Dienstwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um die bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach
als eine Straftat
oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird, darstellt oder
wenn die Person
sich der Festnahme versucht zu entziehen (unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit),
an einer Straftat beteiligt ist,
eines Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, dass sie von einer Schusswaffe oder Sprengstoffen Gebrauch machen wird,
oder zur Vereitelung der Flucht bzw. Gefangenenbefreiung und erneute Ergreifung der Person.
Schusswaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden, die unmittelbar bevorstehen.
Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen auf Grund anderer gesetzlicher
Vorschriften bleibt unberührt.
§558 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet wurden oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
Der Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, die Angriffs- oder Fluchtunfähigkeit herabzusetzen.
Wenn erkennbar ist, dass durch den Schusswaffengebrauch unbeteiligte Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, ist dies verboten.
§559 Androhung
Die Anwendung von Schusswaffen ist anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen.
§560 U.S. Marshal Service
Der United States Marshal Service ist eine Behörde des Department of Justice.
Die Aufgaben des U.S. Marshals Service umfassen:
den Schutz der Gerichte von Los Santos sowie die Gewährleistung eines reibungslosen Betriebs des Justizwesens bei Gerichtsprozessen
Betreuung, Beaufsichtigung und Versorgung von Gefangenen innerhalb der Justizvollzugsanstalt
Gefangenentransporte
Personenschutz für Richter und Staatsanwälte bei akuten Gefährdungslagen
Gewährleistung des Schutzes von Zeugen während eines Prozesses
Durchführen von Razzien in der Zusammenarbeit mit den Police Department
Durchführen von Haftbefehlen und Pfändungen
Fahndungen von Straftätern
Amtshilfe
§561 Strafvollzug
Der Gefangene darf Besuch empfangen, sofern dies durch einen Vollzugsbeamten, Richter oder Staatsanwalt genehmigt wurde. Besucher benötigen einen Termin.
als Besucher gemäß Absatz 1 zählen nur Familienmitglieder und Lebenspartner
Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich ein Besucher durchsuchen lässt. Weiteres regelt die Hausordnung. Den Anordnungen der Vollzugsbeamten ist Folge zu leisten.
Verstößt ein Gefangener schuldhaft gegen Pflichten, die ihm auferlegt sind, kann ein Vollzugsbeamter Disziplinarmaßnahmen anordnen, in Absprache mit dem DOJ.
Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, den Gefangenen zu verwarnen.
Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Strafverfahren eingeleitet wird.
Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:
Arrest (Einzelhaft)
Verlängerung der Haftzeit um maximal 30 HE
Beschränkung oder Entzug der Kommunikationsmöglichkeiten
Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung
Beschränkung des Besuchsrechts
Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
Bei guter Führung kommt eine vorzeitige Haftentlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe in Betracht. Die Entscheidung darüber trifft, auf Antrag des Gefangenen, der zuständige Richter. Sollte der zuständige Richter nicht im Staate sein so kann ein Staatsanwalt über den Antrag entscheiden. Dies ist Schriftlich zu dokumentieren.
Buch XXIII
Verwaltungsvorschrift & Dienstordnung (VwV DienstO)
§562 Geltungsbereich
Diese VwV Dienstordnung gilt für die Behörden des Staates Los Santos und alle sonstigen Einrichtungen, die der Dienstaufsicht des Staates unterstehen.
Behörden, bei denen einzelne der in der VwV Dienstordnung erwähnten Stellen nicht vorhanden sind, verfahren sinngemäß.
§563 Amtssprache
Die Amtssprache ist deutsch.
§564 Bürgerfreundlichkeit
Behörden sind Dienstleister. Im Umgang mit den Bürgern haben die Bediensteten der Verwaltung zuvorkommend, verständlich und nachvollziehbar zu handeln.
Die Behörden sollen für die Bürger persönlich, barrierefrei, telefonisch, schriftlich und elektronisch erreichbar sein.
§565 Akteneinsicht und Auskünfte
Soweit die Akteneinsicht nicht in Rechtsnormen geregelt ist, kann die Behörde diese nach Maßgabe des Buchstabens b gewähren.
Akteneinsicht, die nicht ausschließlich Angelegenheiten des Antragstellers zum Gegenstand hat, darf nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Privatpersonen kann darüber hinaus Akteneinsicht gewährt werden, wenn dafür ein wissenschaftliches Interesse nachgewiesen wird. Akteneinsicht darf nicht gewährt werden, wenn besondere Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften, das öffentliche Interesse oder überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen. Dienstgeheimnis und Datenschutz sind zu wahren.
Mündlichen Anfragen ist mit Zurückhaltung zu begegnen. Sind Missverständnisse zu befürchten oder ist anzunehmen, dass die Auskunft als amtliche Stellungnahme verwendet wird, soll eine schriftliche Antwort erfolgen.
§566 Zusammenarbeit und Führung
Die Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Bediensteten wird durch einen kooperativen Führungsstil bestimmt. Hierzu zählen insbesondere die rechtzeitige und umfassende gegenseitige Information, die Delegation von Befugnissen und Verantwortung, die Vereinbarung von sachlichen und persönlichen Arbeitszielen sowie die Kontrolle der Arbeitsergebnisse.
Vorgesetzte sind dafür verantwortlich, dass die Dienstgeschäfte ergebnisorientiert, rechtzeitig, richtig und wirtschaftlich erledigt werden. Sie sorgen für eine sachgerechte Aufgabenverteilung und für die Arbeitsabläufe in ihrem Verantwortungsbereich.
Vorgesetzte sind für die Einarbeitung neuer Bediensteter verantwortlich.
§567 Disziplinarverfahren und Disziplinarmaßnahmen
Verletzen Bedienstete Schuldhaft die Ihnen obliegenden Pflichten, begehen sie ein Dienstvergehen, welches Disziplinarrechtliche Folgen hat.
Begehen Bedienstete eine Straftat, kann neben einer strafrechtlichen Würdigung auch eine Disziplinarmaßnahme drohen. Dies verstößt nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, da Disziplinarrecht und Strafrecht unterschiedliche Intentionen haben. Während des Strafverfahrens kann das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden. Spätestens nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ist das Disziplinarverfahren fortzusetzen.
Arten der Disziplinarmaßnahmen:
Verweis
Geldbuße
Kürzung der Dienstbezüge
temporäre Suspendierung
Zurückstufung (Degradierung)
Beförderungsverbot
Kündigung aus dem Dienstverhältnis
Buch XXIV
Wahlgesetz (WahlG)
§568 Wählbarkeit
Wählbar ist, wer am Wahltage mindestens 3 Wochen auf der Insel ist.
Nicht wählbar ist, wer infolge einer strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens sich Schuldig gemacht hat. Ebenso ist man nicht wählbar, wenn ein Ermittlungsverfahren wegen einer solchen Tat in der Schwebe liegt.
Ebenso nicht wählbar ist, wer einem Arbeitsverhältnis in einer staatlichen Fraktion oder einem eingetragenen Gewerbe nachgeht.
§569 Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt, mit einer Stimme, sind alle, die am Wahltage, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
§570 Wahltag
Der Wahltag soll immer der 15. Tag nach Beginn des Wahlkampfs sein.
Der Wahlkampf soll immer am 1. eines Monats beginnen.
§571 Einreichung der Wahlvorschläge
Ein Wahlvorschlag, kann jede Person abgeben, die nicht nach §568 Abs. 2 von der Wahl ausgeschlossen ist.
§572 Zulassung der Wahl
Zur Wahl ist jede Person zugelassen, die nicht nach §568 Abs. 2 von der Wahl ausgeschlossen ist, oder durch eine andere Rechtsvorschrift davon ausgeschlossen wurde.
§573 Stimmabgabe
Die Stimmabgabe erfolgt durch das staatliche Forum.
§574 Wahrung des Wahlgeheimnisses
Der Staat muss dafür Sorge tragen, dass die Bürgermeisterwahl geheim abläuft.
§575 Feststellung des Wahlergebnisses
Die Feststellung des Wahlergebnisses sowie die Auszählung der abgegebenen Stimmen, obliegt den Chefs der Fraktionen.
§576 Ernennung des Wahlsiegers
Der Wahlsieger wird vom Chief of Justice ernannt.
§577 Pflichten des Bürgermeisters
Der Bürgermeister ist verpflichtet, im wöchentlichen Rhythmus Sprechstunden mit den Bewohnern der Insel abzuhalten.
Es müssen mindestens 2 „Sprechstunden“ wöchentlich stattfinden.
Der Bürgermeister hat die Pflicht, in besonderen Fällen, als Sprachrohr zwischen dem Staate und der Bevölkerung zu agieren.
Der Bürgermeister hat die Pflicht standesamtliche Trauungen im Beisein eines Richters vorzunehmen.
Der Bürgermeister hat die Pflicht Adoptionen zu genehmigen.
§578 Rechte des Bürgermeisters
Der Bürgermeister hat das Recht auf Personenschutz, welches in erster Linie vom Police Department und dem Sheriff's Department, bei mangelnden Ressourcen auch vom Marshall Service gewährleistet wird.
Der Bürgermeister muss über Gebührenerhöhungen von Fraktionen schriftlich informiert werden. Er hat das Recht, diese zu hinterfragen.
§579 Kontrolle des Bürgermeisters
Der Bürgermeister und die Oberhäupter der staatlichen Fraktionen kontrollieren sich gegenseitig in ihrer Funktion.
Liegt der Verdacht vor, dass der Bürgermeister seinen Pflichten nicht nach bestem Wissen und Gewissen nachkommt, so erhält jedes Fraktion Oberhaupt eine Stimme, ob der Bürgermeister sein Amt niederlegen muss.
Sollte ein Fraktions Oberhaupt innerhalb von 3 Tagen nicht in der Lage sein, an der Wahl teilzunehmen, so obliegt das Wahlrecht dessen Vertreter oder dem Ranghöchsten der Fraktion.
Endet die Abstimmung im Gleichstand, so hat der Bürgermeister dem Volke die Vertrauensfrage zu stellen.
Anlagen
Anlagen
Anlage 1Anlage 2Anlage 3Anlage 4Anlage 5Anlage 6Anlage 7Anlage 8Anlage 9Anlage 10Anlage 11Anlage 12Anlage 13Anlage 14
Anlage 1
(nicht verkehrsfähige, aber verschreibungsfähige Betäubungsmittel)
Joints
Cannabis
Marihuana
Schmerzmittel
Hash Brownie
Anlage 2
(nicht verkehrsfähige und nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel)
Coke Package
Cocaine / Kokain
Weed / Weed Brick
Coke Brick
Oxy Tabletten
XTC
Methamphetamin
LSD
Lean
Mohn knospen/Mohn Samen
Morphin / Opium
Samen, welche zum Anbau von Betäubungsmitteln geeignet sind.
Anlage 3
Erlaubnispflichtige Waffen:
SNS-Postole
Pistole
Messer
Muskete (Jagdgewehr)
Anlage 4
Verbotene Waffen:
Pistole .50 Cal
Revolver
Mikro SMG
Schwere Schrotflinte
Sawed-off Schrotflinte
Kompakt Gewehr
Sweeper Shotgun
Combat Shotgun
Combat PDW
Alle sonstigen Waffen, welche nicht in der Anlage 3 aufgeführt werden
Anlage 5
Munitionstypen
Gewehr Munition
SMG Munition
Schrot Munition
MG Munition
Anlage 6
verbotene Hieb, Stoß und Stichwaffen
Machete
Kampfaxt
Dolch
Schlagring
Zerbrochene Glasflasche
Anlage 7
Dienstwaffen
Tazer
Pistole MK.2
Revolver
SMG
Schrotflinte
Taschenlampe
Schlagstock
Nur durch Beamte des SWAT, GTF, CID und STF im Dienst:
Spezial Karabiner
Einsatz-Schild
Kugelsichere Helme
Anlage 8
Erweiterte Magazine
Schalldämpfer
Taschenlampe
Visier
Anlage 9
Sportgeräte:
Golfschläger
Baseballschläger
Billiard Koe
Arbeitsgeräte:
Messer
Springmesser
Axt
Brechstange
Hammer
Beil
Schraubenschlüssel
Anlage 10
Dienstwaffen Sicherheitsbeamte DoJ
Tazer
Pistole MK.2
Taschenlampe
Schrotflinte
Anlage 11
Dietrich
Waffenteile
Kokain
Kokainsamen
Heroin
Heroinsamen
Weed (zulässig sind 5 Joints als Eigenbedarf)
Weedsamen
Brechstangen
Schwarzgeld Karte
Anlage 12
Wal
Delphin
Schildkröte
Korallen
Anlage 13
Nos (Nitro)
Stances
Anlage 14
Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten: 2.500$ pro Fall
Vertretung vor Gericht: 5.000$ pro Sitzung
Vertretung in sonstigen Angelegenheiten: 1.500$ pro Fall
Telekommunikationsanlagen: 500$
Sonstige Auslagen: In tatsächlicher Höhe
